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September 5, 2026

EU-Batteriepass 2027: Was noch unklar ist, was sich ändern könnte und wie Sie sich vorbereiten

Was die Verordnung (EU) 2023/1542 für Februar 2027 bereits festlegt, welche Regeln noch finalisiert werden, was sich nach 2027 ändern könnte und wie Sie einen Batteriepass bauen, der all das auffängt

Industriebatteriemodul mit QR-Code unter einer Zeitleiste: 2027 bestätigt, offene Fragen markiert für 2028, 2031 und 2036

Der digitale EU-Batteriepass wird am 18. Februar 2027 verpflichtend. Doch nur wenige Monate vorher werden mehrere Teile seiner technischen und regulatorischen Umsetzung noch finalisiert. Für Batteriehersteller, Importeure und Unternehmen, die Lösungen für den digitalen Produktpass (DPP) entwickeln, stellt sich damit eine praktische Frage: Wie setzen Sie heute einen konformen Batteriepass um, wenn sich einige der Regeln dafür noch weiterentwickeln?

Die Antwort beginnt damit, drei Situationen auseinanderzuhalten:

  • Bereits feststehende Anforderungen: Pflichten, die in geltendem EU-Recht klar definiert sind.
  • Anforderungen, die noch geklärt werden: Durchführungsrechtsakte, Normen und praktische Leitlinien, die noch finalisiert werden.
  • Mögliche künftige Entwicklungen: Änderungen, die das EU-Recht ermöglicht oder die politisch erwogen werden, die aber noch nicht verpflichtend sind.

Diese Unterscheidung ist wichtig. Unternehmen sollten ihr Batteriepass-Projekt weder ganz aufschieben, bis jedes technische Detail geklärt ist, noch in Funktionen investieren, die vielleicht nie verpflichtend werden. Dieser Artikel beleuchtet die wichtigsten Unsicherheiten zum Zeitpunkt der letzten regulatorischen Prüfung, die in den nächsten Jahren erwarteten Änderungen und wie Sie eine zukunftsfähige Batteriepass-Architektur vorbereiten.

1. Was steht beim Batteriepass bereits fest?

Nach Artikel 77 der Verordnung (EU) 2023/1542 ist ab dem 18. Februar 2027 ein elektronischer Batteriepass für jede der folgenden Batterien verpflichtend, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird:

  • Elektrofahrzeugbatterien;
  • LV-Batterien (Batterien für leichte Verkehrsmittel), etwa Akkus für E-Bikes und E-Scooter;
  • Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh.

Die Schwelle von 2 kWh gilt nicht überall: Eine LV-Batterie braucht auch dann einen Pass, wenn ihre Kapazität unter 2 kWh liegt.

Der QR-Code auf jeder erfassten Batterie verweist auf eine eindeutige Kennung, die ISO/IEC 15459 entsprechen muss (Art. 77 Abs. 3). Der Pass enthält die jeweils anwendbaren Informationen aus Anhang XIII, teils auf Ebene des Batteriemodells und teils für die einzelne Batterie. Nach Artikel 77 Absatz 5 muss der Pass auf offenen Standards beruhen, mit anderen digitalen Produktpässen interoperabel sein, ohne Anbieterbindung übertragbar sowie maschinenlesbar, strukturiert und durchsuchbar sein. Der Zugriff ist nach Gruppen von Beteiligten organisiert, und der Pass muss Anforderungen an Datenverfügbarkeit, Sicherheit und Integrität erfüllen.

Nach Artikel 77 Absatz 4 ist der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt, dafür verantwortlich, dass die Informationen richtig, vollständig und aktuell sind. Er kann einen anderen Akteur schriftlich ermächtigen, in seinem Namen zu handeln, behält aber die Verantwortung. Die Rollen erläutern wir ausführlicher in Wer ist für den digitalen Produktpass verantwortlich?.

Diese Grundlagen stehen fest. Unsicher ist nicht, ob es den Batteriepass geben wird, sondern wie bestimmte Teile des Systems umgesetzt werden und sich weiterentwickeln.

2. Batteriepass-Daten: Sind alle Pflichtattribute endgültig definiert?

Eine der größten Herausforderungen bei der Umsetzung ist es, genau zu wissen, welche Informationen ein Batteriepass ab Februar 2027 enthalten muss. Anhang XIII legt die wesentlichen Anforderungen fest, doch sie gelten nicht für jede Batterie gleich: Manche Daten sind verpflichtend, manche hängen von Batteriekategorie oder Bauart ab, und manche sind an Pflichten geknüpft, die erst nach Februar 2027 beginnen.

Was ist bereits geklärt?

Der Leitfaden der Kommission "Digital Batteries Passport - data points by category" (Version 2.0 vom 15. August 2026, veröffentlicht am 21. August) ordnet 71 Datenpunkte für Elektrofahrzeug-, LV- und Industriebatterien zu. Jeder Datenpunkt fällt in eine von vier Klassen:

  • verpflichtend;
  • optional;
  • nur in bestimmten Fällen anwendbar;
  • ab Februar 2027 nicht auszufüllen oder anzuzeigen.

Identifikation, Herstellung, Chemie, technische Merkmale und Konformitätsunterlagen sind von Anfang an abgedeckt. Die Nachhaltigkeitsdaten folgen eigenen Zeitplänen: CO2-Fußabdruck (Datenpunkte 17-18) und Rezyklatanteil (Datenpunkte 20-23) werden im Februar 2027 nicht ausgefüllt, während die verantwortungsvolle Beschaffung (Datenpunkt 19) ab August 2027 als erforderlich gekennzeichnet ist, im Einklang mit den verschobenen Sorgfaltspflichten. Datenpunkt 44 (Gebrauchsanweisung) ist zurückgestellt, bis der in Abschnitt 11 besprochene Omnibus-Vorschlag angenommen ist. Der Leitfaden ist unverbindlich; rechtlicher Maßstab bleibt die Verordnung.

Was entwickelt sich noch?

Datendefinitionen und Genauigkeit. Einige Attribute müssen über Hersteller und Plattformen hinweg noch einheitlich ausgelegt werden. Das deutlichste Beispiel ist die Materialzusammensetzung. Die Batterie-FAQ der Kommission (September 2026, erste Ausgabe) beschreibt eine Berichtsschwelle von 1 % auf Basis einer DIN SPEC und eine Schwelle von 0,1 % aus dem Entwurf einer technischen Spezifikation des CEN als potenziell sinnvolle Ansätze. Keine davon ist eine gesetzliche Schwelle. Die FAQ stellt aber klar, dass eine bloße Chemiebezeichnung wie "LFP" nicht ausreicht.

Formate und Einheiten. Der Datenpunkt-Leitfaden ist versioniert, und spätere Versionen können einzelne Definitionen, Maßeinheiten und Berichtsformate präzisieren.

Anwendbarkeit einzelner Attribute. Manche Anforderungen hängen von Batteriechemie, Bauart, Verwendungszweck oder der Verfügbarkeit bestimmter Nachweise ab.

Was sollten Hersteller tun?

Statt Anhang XIII als feste Feldliste zu behandeln, sollten Unternehmen ein strukturiertes Datenmodell aufbauen, das Folgendes unterstützt:

  • Versionierung von Attributdefinitionen;
  • unterschiedliche Anforderungen für unterschiedliche Batteriekategorien;
  • bedingte und künftig verpflichtende Felder;
  • Rückverfolgbarkeit der Datenquellen;
  • Erweiterung des Modells, ohne bestehende Pässe neu aufzubauen.

Ziel ist eine Datenarchitektur, die regulatorische Änderungen auffängt, ohne dass jede neue Anforderung ein neues Umsetzungsprojekt auslöst.

3. Zugriffsrechte: Wer darf Passinformationen sehen, herunterladen oder teilen?

Dies ist eines der wichtigsten Themen, die noch auf Klärung warten. Artikel 77 und Anhang XIII unterscheiden mehrere Zugriffsebenen: Manche Informationen sind öffentlich, manche notifizierten Stellen, Marktüberwachungsbehörden und der Kommission vorbehalten, und manche Personen mit berechtigtem Interesse, etwa Reparaturbetrieben, Wiederaufarbeitern, Second-Life-Betreibern und Recyclern.

Was fehlt noch?

Nach Artikel 77 Absatz 9 muss die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, der die Personen mit berechtigtem Interesse festlegt und bestimmt, in welchem Umfang sie die Informationen herunterladen, teilen, veröffentlichen und weiterverwenden dürfen. Die gesetzliche Frist dafür, der 18. August 2026, wurde verpasst. Laut Batterie-FAQ (Frage 1.4) wird ein Entwurf im Oktober oder November 2026 zur öffentlichen Konsultation auf dem Kommissionsportal "Ihre Meinung zählt" (Have Your Say) erwartet; die Annahme ist für das vierte Quartal 2026 geplant.

Warum ist das wichtig?

Nehmen Sie einen Batterierecycler. Er braucht detaillierte Angaben zur Materialzusammensetzung und zur Demontage, die auch geschäftlich sensibles Know-how enthalten können. Das DPP-System muss legitimen betrieblichen Zugriff von uneingeschränkter Offenlegung unterscheiden.

Hinzu kommt eine technische Frage: Wie stellt das System zuverlässig fest, dass ein anfragender Nutzer tatsächlich ein berechtigter Recycler oder Reparaturbetrieb ist? Die FAQ (Frage 6.4) stellt fest, dass die Authentifizierung dezentral erfolgt und nicht zentral betrieben wird. Auch das EU-Register gewährt keinen Zugriff auf den vollständigen Pass (Frage 6.5). Für DPP-Anbieter muss die Zugriffssteuerung daher konfigurierbar bleiben, während sich die endgültigen Regeln herausbilden.

Was sollten Unternehmen vorbereiten?

Ein gutes System unterstützt granulare Berechtigungen, authentifizierte Nutzer, unterschiedliche Datenkategorien und kontrolliertes Teilen. Ein starres Modell mit nur zwei Kategorien, öffentlich und privat, könnte sich als unzureichend erweisen.

4. Technische DPP-Normen: Ist der Interoperabilitätsrahmen vollständig?

Ein Batteriepass sollte nicht ausschließlich in einer proprietären Anwendung existieren. Artikel 77 Absatz 5 verlangt offene Standards, Interoperabilität und Übertragbarkeit ohne Anbieterbindung.

Wichtige Fortschritte wurden erzielt. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1736 der Kommission vom 14. Juli 2026, am 15. Juli im Amtsblatt veröffentlicht, nennt sechs harmonisierte Normen:

NormHauptbereich
EN 18216:2026Datenaustauschprotokolle
EN 18219:2026Eindeutige Kennungen
EN 18220:2026Datenträger
EN 18221:2026Datenspeicherung, Archivierung und Persistenz
EN 18222:2026APIs für das Lebenszyklusmanagement und die Durchsuchbarkeit von Produktpässen
EN 18223:2026Systeminteroperabilität

Ein Detail wird leicht übersehen: Diese Normen sind im Rahmen der Ökodesign-Verordnung (ESPR, Verordnung (EU) 2024/1781) genannt. Sie begründen eine Konformitätsvermutung mit den Artikeln 10 und 11 der ESPR, nicht mit der Batterieverordnung. Sie sind dennoch die naheliegende technische Referenz für Batteriepässe, belegen aber für sich genommen keine Konformität mit Artikel 77. Zwei weitere Normen, zu Zugriffsrechten und Sicherheit, stehen noch aus.

Was könnte sich ändern?

Normen können ergänzt, aktualisiert oder präzisiert werden, wenn die ersten großflächigen Umsetzungen Interoperabilitätsprobleme aufzeigen. Unternehmen sollten prüfen, wie ihr DPP-Anbieter Folgendes unterstützt:

  • standardisierte Produktkennungen;
  • maschinenlesbaren Informationsaustausch;
  • standardisierte API-Schnittstellen;
  • Migration und Export von Daten;
  • langfristige Verfügbarkeit;
  • Änderungen der zugrunde liegenden technischen Spezifikationen.

Ein Pass, der nur als proprietäre Webseite ohne strukturierten Datenaustausch gebaut ist, ist langfristig ein Risiko.

5. Müssen DPP-Lösungsanbieter offiziell zertifiziert werden?

Hier sorgen Begriffe leicht für Verwirrung, denn es gibt mehrere verschiedene Arten der Überprüfung.

Überprüfung des Wirtschaftsakteurs

Das EU-Register für digitale Produktpässe, eingerichtet durch Artikel 13 der ESPR, ist am 20. Juli 2026 gestartet. Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 der Kommission, angenommen am 16. Juli und seit 6. August 2026 in Kraft, regelt seine Funktionsweise, einschließlich der eIDAS-basierten Überprüfung von Wirtschaftsakteuren: Juristische Personen weisen sich mit einem qualifizierten elektronischen Siegel oder einer qualifizierten elektronischen Attributsbescheinigung aus, und der überprüfte Status gilt höchstens drei Jahre. Artikel 77 Absatz 10 der Batterieverordnung verlangt, dass die eindeutige Kennung der Batterie in dieses Register hochgeladen wird.

Die Überprüfung stellt fest, wer der Akteur ist. Sie bescheinigt nicht die Qualität jedes Passes, den dieser Akteur ausstellt. Details finden Sie in Was das EU-DPP-Register prüft.

Technische Tests der DPP-Lösung

Softwareanbieter können ihre Umsetzungen mit Werkzeugen wie BatteryPass-Ready testen, einem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) geförderten und vom Fraunhofer IPK geleiteten Projekt. Seine kostenlose Test- und Validierungsumgebung ist seit dem 24. Juni 2026 in Betrieb. Diese Tests sind nützlich, weil sie definierte Aspekte von Datenstruktur, Schnittstellen und Interoperabilität prüfen. BatteryPass-Ready ist jedoch keine EU-Stelle und stellt keine Zertifizierungen aus; wer die Tests besteht, hat keine offizielle EU-Zertifizierung. Mehr dazu in Batteriepass-Konformitätstest mit BatteryPass-Ready.

Künftige Regeln für DPP-Dienstleister

Die ESPR führt das Konzept der Anbieter von Dienstleistungen für digitale Produktpässe ein, und die Kommission bereitet dazu einen delegierten Rechtsakt nach der ESPR vor, der für 2027 erwartet wird (der Zeitplan der Kommission nennt das zweite oder dritte Quartal 2027). Er könnte Hosting, Persistenz, Sicherheit, Backup, Dienstkontinuität und die Überprüfung der Anbieter abdecken. Die Batterieverordnung selbst definiert oder reguliert, wie die FAQ (Frage 10.3) festhält, keine Lösungsanbieter.

Ein überprüfter Wirtschaftsakteur zu sein, einen technischen Test zu bestehen und eine mögliche künftige Anerkennung als DPP-Dienstleister sind drei verschiedene Dinge.

Was sollten Batteriehersteller ihren DPP-Anbieter fragen?

  1. Nachweise der Konformität mit den anwendbaren veröffentlichten technischen Normen.
  2. Ergebnisse von Interoperabilitäts- und Datenvalidierungstests.
  3. Wie das System Zugriffsbeschränkungen umsetzt.
  4. Wie Daten gespeichert, gesichert und langfristig verfügbar gehalten werden.
  5. Einen klaren vertraglichen Mechanismus für Datenportabilität und Vertragsende.
  6. Die Zusage, die Plattform anzupassen, wenn weitere verbindliche technische Regeln gelten.

Das ist wichtig, weil der verantwortliche Wirtschaftsakteur seine regulatorische Verantwortung nicht zusammen mit der DPP-Infrastruktur auslagern kann.

6. Dynamische Daten: Wie oft muss der Pass aktualisiert werden?

Ein Batteriepass ist nicht unbedingt ein statisches Dokument. Manche Informationen beschreiben die Batterie bei der Herstellung; andere ändern sich während ihrer Lebensdauer, etwa der Alterungszustand, soweit anwendbar, die verbleibende Kapazität und Leistungsindikatoren, Batteriestatus und Lebenszyklusereignisse oder Informationen zu Umnutzung und Wiederaufarbeitung.

Was ist bereits bekannt?

Laut Batterie-FAQ gelten die Anforderungen an dynamische Daten ab Februar 2027, soweit die betreffenden Informationspflichten gelten. Das heißt nicht, dass jede Batterie fortlaufend Daten übertragen muss. Nach der FAQ müssen dynamische Daten mindestens dann aktualisiert werden, wenn sich der Status der Batterie ändert oder eine solche Änderung erwogen wird. Für manche Anwendungen können häufigere Aktualisierungen sinnvoll sein. Bei einem E-Bike-Akku ohne Netzverbindung etwa können die dynamischen Daten sinnvollerweise bei der Wartung aktualisiert werden. Manche im Betrieb entstehenden Daten gibt es schlicht noch nicht, wenn eine neue Batterie erstmals in Verkehr gebracht wird.

Was bleibt eine betriebliche Herausforderung?

Hersteller müssen weiterhin entscheiden, welche Systeme dynamische Daten liefern, wer den Pass aktualisieren darf, wie Änderungen validiert und protokolliert werden und was geschieht, wenn die Batterie vom Netz getrennt wird oder den Eigentümer wechselt. Die richtige Antwort ist für eine Traktionsbatterie im Elektrofahrzeug, einen stationären Speicher und eine einfache Industriebatterie jeweils eine andere.

Was könnte sich entwickeln?

Pässe könnten enger mit Batteriemanagementsystemen, Diagnosewerkzeugen und Wartungsplattformen verbunden werden und so automatische Aktualisierungen, umfassendere Lebenszyklushistorien und bessere Second-Life-Bewertungen ermöglichen. Eine mögliche technische Lösung ist aber keine allgemeine rechtliche Pflicht. Unterstützen Sie dynamische Informationen dort, wo sie gebraucht werden, ohne jeder Batterie unnötige Komplexität aufzuerlegen.

7. Was passiert, wenn eine Batterie repariert, umgenutzt oder wiederaufgearbeitet wird?

Der Pass soll die Batterie durch ihr Leben begleiten, und Artikel 77 deckt bereits mehrere Situationen ab. Wird eine Batterie zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitet, umgenutzt oder wiederaufgearbeitet, ist ein neuer Pass erforderlich, der mit dem ursprünglichen Pass oder den ursprünglichen Pässen verknüpft sein muss, und die Verantwortung geht auf den Akteur über, der die Batterie in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Eine einfache Reparatur erfordert nicht automatisch einen neuen Pass. Wird die Batterie zu Abfall, ändern sich die Zuständigkeiten erneut, und nach dem Recycling erlischt der Pass (Art. 77 Abs. 8).

Was bleibt schwierig?

Die rechtlichen Grundsätze sind klar; die Umsetzung wird schwieriger, wenn mehrere Unternehmen beteiligt sind:

  • Wie erhält der Second-Life-Betreiber die ursprünglichen Batterieinformationen?
  • Wie begründet und dokumentiert er seine Verantwortung?
  • Wie bleiben ursprünglicher und neuer Pass verknüpft?
  • Was passiert, wenn der ursprüngliche Hersteller seinen Betrieb eingestellt hat?
  • Wie wird die Historie relevanter Änderungen bewahrt?

Diese Fälle erfordern einen sorgfältigen Umgang mit Datenzugriff, Lebenszyklusmanagement und dem Übergang von Verantwortung sowie langfristige Datenverfügbarkeit. Die Frage nach einem zertifizierten Backup-Anbieter gehört zum selben Bild. Mit der Zeit dürften Batteriepässe bei Weiterverkauf, Wiederaufarbeitung, Second Life und Recycling eine immer größere Rolle spielen.

8. CO2-Fußabdruck: eine große Welle neuer Informationspflichten

Artikel 7 führt für wiederaufladbare Batterien in drei Stufen zunehmend strengere Anforderungen an den CO2-Fußabdruck ein:

  • Erklärung: Hersteller erklären den CO2-Fußabdruck über den Lebenszyklus je Batteriemodell nach der EU-Berechnungsmethode.
  • Leistungsklassen: Anschließend werden Batterien nach ihrem CO2-Fußabdruck klassifiziert, was eine gemeinsame Vergleichsgrundlage schafft.
  • Höchstwerte: Später müssen Batterien unter einem maximalen CO2-Fußabdruck über den Lebenszyklus bleiben. Damit geht es von Transparenz zu einer echten Leistungsgrenze.

Wann gelten diese Anforderungen?

Jedes Datum in Artikel 7 ist der spätere Zeitpunkt aus einem festen Datum und einer bestimmten Frist nach Inkrafttreten des jeweiligen delegierten Rechtsakts oder Durchführungsrechtsakts. Das Datum in der Verordnung ist daher nicht unbedingt das Datum, das in der Praxis gilt.

BatteriekategorieErklärung, Art. 7 Abs. 1Leistungsklasse, Art. 7 Abs. 2Höchstwert, Art. 7 Abs. 3
Elektrofahrzeugbatterien18. Feb. 2025 oder Rechtsakt + 12 Monate18. Aug. 2026 oder Rechtsakt + 18 Monate18. Feb. 2028 oder Rechtsakt + 18 Monate
Wiederaufladbare Industriebatterien (außer ausschließlich mit externer Speicherung)18. Feb. 2026 oder Rechtsakt + 18 Monate18. Aug. 2027 oder Rechtsakt + 18 Monate18. Feb. 2029 oder Rechtsakt + 18 Monate
LV-Batterien18. Aug. 2028 oder Rechtsakt + 18 Monate18. Feb. 2030 oder Rechtsakt + 18 Monate18. Aug. 2031 oder Rechtsakt + 18 Monate
Industriebatterien ausschließlich mit externer Speicherung18. Aug. 2030 oder Rechtsakt + 18 Monate18. Feb. 2032 oder Rechtsakt + 18 Monate18. Aug. 2033 oder Rechtsakt + 18 Monate

In jeder Zelle gilt das jeweils spätere Datum. Laut Datenpunkt-Leitfaden werden ab Februar 2027 keine Daten zum CO2-Fußabdruck im Pass ausgefüllt.

Warum ist das für die DPP-Architektur wichtig?

Der erste Pass stützt sich überwiegend auf Produktstammdaten. Eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck hängt von weit mehr ab: Materialzusammensetzung und -mengen, Lieferanten und Produktionsstandorte, Energiemix, Herstellungsprozesse, die anerkannte Berechnungsmethode und Nachweisunterlagen. Das erhöht die Bedeutung der Integration von Lieferantendaten (siehe fehlende Batteriedaten von Lieferanten) und schafft neuen Versionierungsbedarf, wenn ein Modell in mehreren Werken gebaut wird oder sich Produktionsbedingungen ändern.

Der Batteriepass wird zunehmend von verifizierten Nachhaltigkeitsinformationen abhängen, nicht nur von Identifikation und technischen Spezifikationen.

9. Rezyklatanteil: neue Kennzahlen und möglicherweise strengere Ziele

Artikel 8 betrifft aus Abfällen zurückgewonnenes Kobalt, Blei, Lithium und Nickel und führt zuerst Dokumentationspflichten und später Mindestanteile ein. Erfasst sind Industriebatterien über 2 kWh außer solchen ausschließlich mit externer Speicherung, Elektrofahrzeugbatterien und SLI-Batterien (Starterbatterien); LV-Batterien kommen später hinzu.

MeilensteinAnforderung
18. Aug. 2028 oder 24 Monate nach dem delegierten Rechtsakt, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegtDokumentation des Rezyklatanteils für die erfassten Batterien (Industrie > 2 kWh außer ausschließlich externe Speicherung, Elektrofahrzeug, SLI)
18. Aug. 2031Erste Mindestanteile an Rezyklat für dieselben Batterien, ohne LV
18. Aug. 2033Dokumentation des Rezyklatanteils für LV-Batterien
18. Aug. 2036Höhere Mindestanteile, nun einschließlich LV-Batterien
MaterialMindestanteil ab 2031Mindestanteil ab 2036
Kobalt16 %26 %
Blei85 %85 %
Lithium6 %12 %
Nickel6 %15 %

Diese Werte stehen unter dem Vorbehalt des genauen Anwendungsbereichs, der Berechnungsregeln und etwaiger Änderungen, die die Verordnung vorsieht.

Könnten sich diese Ziele ändern?

Ja. Nach Artikel 8 Absatz 5 muss die Kommission bis 31. Dezember 2028 prüfen, ob die Ziele angesichts der Verfügbarkeit zurückgewonnener Materialien noch angemessen sind, und kann sie, falls gerechtfertigt, bis 18. August 2029 per delegiertem Rechtsakt ändern. In DPP-Systemen sollte die Berichterstattung zum Rezyklatanteil daher nicht fest um die heutigen Werte herum programmiert sein; die Plattform sollte geänderte Ziele, Methoden und zusätzliche Kennzahlen unterstützen.

Beachten Sie eine Unterscheidung: SLI-Batterien unterliegen Pflichten zum Rezyklatanteil, obwohl sie keinen vollständigen Batteriepass benötigen. Der Anwendungsbereich einer Nachhaltigkeitspflicht und der des Passes sind nicht immer gleich.

10. Könnten Batterien unter 2 kWh künftig einen vollständigen Batteriepass brauchen?

Dies ist eine längerfristige Frage für Hersteller kleinerer Industrie-, Geräte- und Starterbatterien. Heute fallen Industriebatterien mit 2 kWh oder weniger nicht unter die Passpflicht nach Artikel 77, sofern sie nicht zu einer anderen erfassten Kategorie gehören, und auch Gerätebatterien und SLI-Batterien sind ausgenommen. Nach Artikel 13 Absatz 6 müssen jedoch ab dem 18. Februar 2027 alle Batterien einen QR-Code tragen, der Zugang zu den für ihre Kategorie geltenden Informationen gibt. Digitale Informationspflichten bestehen also auch dort, wo kein vollständiger Pass nötig ist; wir erläutern sie in Kein Batteriepass nötig? Die digitalen Batteriedaten hinter dem QR-Code.

Könnte der Anwendungsbereich später wachsen?

Das ist möglich, eine allgemeine Ausweitung wurde aber nicht beschlossen. Zwei Mechanismen sind zu beobachten:

  • Die Überprüfung der Verordnung. Nach Artikel 94 muss die Kommission die Verordnung bis 30. Juni 2031 überprüfen, ausdrücklich einschließlich der Maßnahmen zum Batteriepass (Art. 94 Abs. 2 Buchst. f). Das könnte zu Vorschlägen führen, möglicherweise auch zum Anwendungsbereich, doch die Überprüfung selbst weitet nichts aus.
  • Die Bewertung zum CO2-Fußabdruck. Nach Artikel 7 Absatz 4 muss die Kommission bis 31. Dezember 2030 prüfen, ob die Anforderungen an den CO2-Fußabdruck auf Gerätebatterien und der Höchstwert auf wiederaufladbare Industriebatterien mit 2 kWh oder weniger ausgedehnt werden sollen. Das ist keine Pflicht, den vollständigen Pass auf diese Batterien auszuweiten.

Wohin geht die Entwicklung voraussichtlich?

Eine breitere Nutzung strukturierter digitaler Batteriedaten erscheint plausibel: Digitale Identifikation wird kategorienübergreifend relevant, und strukturierte Produkt-, Herstellungs- und Umweltdaten unterstützen Recycling, Berichterstattung und Rückverfolgbarkeit. Dennoch bleibt ein Pass für alle Batterien eine mögliche politische Entwicklung, keine angekündigte Pflicht. Hersteller außerhalb des heutigen Anwendungsbereichs sollten die Entwicklungen verfolgen, ohne davon auszugehen, dass automatisch ein vollständiger Pass folgt.

11. Weitere Entwicklungen, die Batteriepässe nach 2027 verändern könnten

Ein anhängiger Omnibus-Vorschlag

Der Omnibus-VIII-Vorschlag der Kommission, COM(2025) 981 vom 10. Dezember 2025, würde auch die Batterieverordnung ändern. Unter anderem würde er die Angaben zu "gefährlichen Stoffen" durch Angaben zu besonders besorgniserregenden Stoffen oberhalb von 0,1 % ersetzen, was die Passdaten betrifft. Er ist noch nicht angenommen, weshalb der Datenpunkt-Leitfaden Punkt 44 zurückstellt.

Sorgfaltspflichten

Die Verordnung (EU) 2025/1561 hat die Sorgfaltspflichten auf den 18. August 2027 verschoben (Art. 48 Abs. 1) und die Frist für die Leitlinien der Kommission auf den 26. Juli 2026. Informationen zur verantwortungsvollen Beschaffung kommen daher später in den Pass als die Kerndaten.

Stärkere Rückverfolgbarkeit in der Lieferkette

Künftige Anforderungen werden den Wert erhöhen, Daten auf Batterieebene mit Daten von Zellherstellern, Materiallieferanten und Werken zu verknüpfen. Nicht jeder Lieferkettendatensatz gehört in den Pass, aber Hersteller brauchen verlässlichen Zugriff auf die Quelldaten hinter ihren Erklärungen.

Integration mit anderen digitalen Produktpässen

Wenn der DPP-Rahmen auf weitere Branchen ausgedehnt wird, müssen Batteriedaten womöglich mit Datensätzen für Fahrzeuge, Industrieanlagen und andere Produkte verbunden werden. Artikel 78 macht Interoperabilität bereits zum Teil der technischen Gestaltung des Passes. Die Chance liegt darin, Informationen systemübergreifend zu verbinden, ohne sie zu duplizieren. Unser Überblick über EU-Vorschriften zum digitalen Produktpass nach Branche zeigt, wohin die Reise geht.

Umfassendere Lebenszyklusinformationen

Second-Life-Märkte könnten umfassendere Daten zu Nutzungshistorie, Alterung, Wartung und Zustand verlangen, damit Unternehmen den Restwert einschätzen und den richtigen Weg der Wiederverwendung oder Verwertung wählen können.

Neue Batterietechnologien

Neue Chemien, Materialien und Verfahren könnten andere Datenstrukturen oder Kennzahlen erfordern. Artikel 77 Absatz 2 ermächtigt die Kommission, Anhang XIII per delegiertem Rechtsakt an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen; die Liste der Passdaten ist also nicht eingefroren.

Stärker automatisierte Konformitätsprüfungen

Das Register, standardisierte Datenmodelle und Interoperabilitätsnormen legen die Grundlage für eine stärker automatisierte Validierung, die fehlende oder widersprüchliche Daten erkennt und die Marktüberwachung unterstützt. Eine automatisierte technische Validierung beweist jedoch nicht, dass jede zugrunde liegende Erklärung richtig ist.

12. Wie sollten sich Unternehmen vorbereiten, solange die Regeln im Fluss sind?

Die offenen Fragen sind kein Grund zu warten. Die Kernpflicht steht, und der 18. Februar 2027 bleibt das rechtlich maßgebliche Datum. Besser ist es, zu trennen, was jetzt umgesetzt werden muss und was für eine spätere Aktivierung vorbereitet werden kann.

Eine praktische Strategie

  1. Setzen Sie zuerst die bestätigten Anforderungen um. Bauen Sie den ersten Pass um die Pflichtdaten Ihrer Batterien und die bestehenden rechtlichen und technischen Anforderungen herum.
  2. Bereiten Sie sich auf künftige Nachhaltigkeitskennzahlen vor. Klären Sie, woher Daten zu CO2-Fußabdruck, Rezyklatanteil und Sorgfaltspflichten kommen werden, auch bevor sie im Pass verlangt werden.
  3. Wählen Sie ein flexibles Datenmodell. Vermeiden Sie Umsetzungen, die bei jeder Änderung eines Attributs, einer Einheit, einer Regel oder einer Batteriekategorie individuelle Entwicklung erfordern.
  4. Halten Sie Zugriffsrechte konfigurierbar, bereit für den Durchführungsrechtsakt zum Zugriff bei berechtigtem Interesse.
  5. Planen Sie für den Lebenszyklus der Batterie: Aktualisierungen, neue Passversionen, Wechsel der Verantwortung und Verknüpfungen zwischen ursprünglichem Pass und Nachfolgepass.
  6. Prüfen Sie die Interoperabilität Ihres DPP-Anbieters: anwendbare Normen, strukturierter Datenaustausch und Anpassungsfähigkeit.
  7. Verfolgen Sie die Roadmap der Kommission: Zugriffsrechte, Regeln für Dienstleister, Normen, den Omnibus und neue Umweltberichtspflichten.

Ziel ist nicht, jede regulatorische Entscheidung vorherzusagen. Es geht darum, Kosten und Aufwand der Anpassung zu senken, wenn diese Entscheidungen kommen.

13. Wie GoodsTag Unternehmen zu zukunftsfähigen Batteriepässen verhilft

Für GoodsTag ist die Umsetzung des Batteriepasses mehr als eine einmalige Compliance-Übung. Februar 2027 ist der Beginn eines längeren Übergangs zu strukturierten, interoperablen und am Lebenszyklus ausgerichteten Batterieinformationen.

Die GoodsTag-Plattform für digitale Produktpässe verbindet physische Produkte mit strukturierten digitalen Informationen, unterstützt eine standardisierte Produktidentifikation und bietet eine Grundlage, um sich wandelnde DPP-Anforderungen zu verwalten. Mit dem Fokus auf offene Standards, Interoperabilität und flexibles Produktdatenmanagement hilft sie Unternehmen, die bereits definierten Anforderungen zu erfüllen und zugleich für künftige gerüstet zu bleiben.

Die Batterie-DPP-Lösung von GoodsTag hat die BatteryPass-Ready-Testszenarien bestanden, die sie durchlaufen hat; das ist ein zusätzlicher Nachweis ihrer technischen Reife im getesteten Umfang. BatteryPass-Ready selbst bezeichnet seine Ergebnisse als indikatives Feedback, nicht als Zertifizierung. Es ersetzt weder die regulatorische Konformität auf Produktebene noch eine mögliche künftige formale Bewertung von Dienstleistern, zeigt aber, wie wertvoll es ist, DPP-Umsetzungen an anerkannten Testrahmen zu prüfen.

Für Batteriehersteller ist das Ziel einfach: die heutigen Anforderungen erfüllen, ohne die Batteriepass-Infrastruktur neu aufzubauen, wenn die Anforderungen von morgen kommen.

Ob Sie Elektrofahrzeug-, LV-, Industrie- oder andere von der Verordnung betroffene Batterien herstellen: GoodsTag unterstützt Sie bei der Bewertung Ihrer Strategie und Umsetzung für den digitalen Batteriepass. Kontaktieren Sie GoodsTag, um Ihre Anforderungen an den Batterie-DPP zu besprechen.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien, konsolidierte Fassung vom 13. August 2026, Artikel 7, 8, 13, 48, 77, 78 und 94; Anhang XIII
  2. Verordnung (EU) 2025/1561, Verschiebung der Sorgfaltspflichten für Batterien
  3. Verordnung (EU) 2024/1781 (Ökodesign-Verordnung, ESPR), Rahmen und Register für digitale Produktpässe
  4. Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1736 der Kommission, harmonisierte DPP-Normen
  5. Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 der Kommission, EU-Register für digitale Produktpässe
  6. Europäische Kommission: EU Digital Product Passport FAQ - batteries
  7. Europäische Kommission: Digital product passport for batteries, einschließlich des Leitfadens zu den Datenpunkten nach Kategorie
  8. Europäische Kommission: Digital product passport
  9. Vorschlag der Kommission COM(2025) 981 (Omnibus VIII)

Letzte regulatorische Prüfung: 10. Oktober 2026. Künftige Daten, vorgeschlagene Änderungen und technische Entwicklungen sind anhand der danach erlassenen Rechtsakte zu prüfen. Leitlinien der Kommission dienen der Information und ersetzen kein verbindliches Recht. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.