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August 28, 2026

Zertifizierte Backup-Anbieter für digitale Produktpässe: Was müssen sie wirklich leisten?

Speicherung, QR-Code-Auflösung, Updates, Aufbewahrung, Insolvenz und Zertifizierung: was das EU-Recht von einem DPP-Backup verlangt, was EN 18221 abdeckt und was noch offen ist

Industriebatterie mit QR-Code, dessen Passlink von einem ausgefallenen Primärserver auf ein sicheres Backup umschaltet, angezeigt auf einem Smartphone

Stellen Sie sich einen Batteriehersteller vor, der jedes Jahr 50.000 Industriebatterien auf dem europäischen Markt in Verkehr bringt. Jede Batterie hat ihren eigenen digitalen Batteriepass, erreichbar über einen QR-Code. Der Hersteller betreibt eine eigene DPP-Plattform, auf der Produktinformationen über den gesamten Lebenszyklus der Batterie erfasst, veröffentlicht und aktualisiert werden, und er beauftragt einen externen Backup-Anbieter, diese Informationen abzusichern.

Fünf Jahre später ist der Hersteller insolvent. Seine Server werden abgeschaltet, die DPP-Plattform funktioniert nicht mehr und die Website verschwindet. Tausende Batterien sind aber weiterhin im Einsatz.

Was genau muss der Backup-Anbieter jetzt tun? Beschränkt sich seine Aufgabe darauf, eine Kopie der Passdaten aufzubewahren? Muss er den ursprünglichen QR-Code funktionsfähig halten? Sollte er dasselbe digitale Erlebnis bieten wie die ursprüngliche Plattform? Und was passiert, wenn eine Batterie repariert, umgenutzt wird oder das Ende ihrer Lebensdauer erreicht: Kann ein befugter Akteur den Pass weiter aktualisieren, oder ist das Backup nun ein dauerhaftes, schreibgeschütztes Archiv?

Die Antworten prägen Architektur, Zuständigkeiten, Datenaufbewahrung und Preisgestaltung, und sie hängen davon ab, ob man Datensicherung, Datenzugänglichkeit, betriebliche Kontinuität und vollständiges DPP-Lebenszyklusmanagement sauber unterscheidet. Dieser Artikel zeigt, was die europäische Gesetzgebung verlangt, was die technischen Normen regeln, was ungeklärt ist und wie Hersteller einen DPP-Backup-Anbieter bewerten sollten.

1. Was ist ein „zertifizierter Backup-Anbieter“?

Ein Backup-Anbieter für digitale Produktpässe ist ein Dienstleister, der DPP-Informationen bewahrt und ihre fortdauernde Verfügbarkeit über den Zeitraum unterstützt, den die anwendbaren Rechtsvorschriften verlangen. Er schützt Produktinformationen gegen den Ausfall der primären DPP-Infrastruktur, eingestellte Software, gekündigte Hosting-Verträge, den Verlust des Zugangs zum ursprünglichen System sowie gegen Insolvenz, Liquidation oder Einstellung der Tätigkeit des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs. Ein solcher Dienst kann mehrere Funktionen kombinieren:

  • Datenbewahrung: eine verlässliche Kopie des Passes und der relevanten unterstützenden Ressourcen vorhalten.
  • Datenreplikation: aktualisierte Informationen aus dem primären DPP-System empfangen.
  • Datenintegrität: unbefugte Änderungen verhindern und Inkonsistenzen erkennen.
  • Zugriffsverwaltung: Informationen schützen, die nur bestimmten Akteuren zugänglich sind.
  • Datenwiederherstellung: Informationen nach einem Systemausfall wiederherstellen oder übertragen.
  • Zugangskontinuität: die erforderlichen Informationen bereitstellen, wenn das primäre System nicht mehr in Betrieb ist.

Nicht jeder Backup-Dienst umfasst alle operativen Fähigkeiten der primären DPP-Plattform. Diese Unterscheidung zieht sich durch den gesamten Artikel.

Ist „zertifizierter Backup-Anbieter“ eine offizielle EU-Zertifizierung?

Nein, jedenfalls nicht zum Zeitpunkt dieses Artikels. Die Ökodesign-Verordnung (ESPR), Verordnung (EU) 2024/1781, definiert die übergeordnete Rolle des Digitalproduktpass-Dienstleisters (Artikel 2 Nummer 32), im Folgenden DPP-Dienstleister: eine unabhängige natürliche oder juristische Person bzw. ein Dritter, die vom Wirtschaftsakteur beauftragt ist, die Passdaten zu verarbeiten.

Artikel 11 ermächtigt die Kommission, delegierte Rechtsakte mit Anforderungen an DPP-Dienstleister zu erlassen, „gegebenenfalls einschließlich eines Zertifizierungssystems“. Diese delegierten Rechtsakte sind noch nicht erlassen. Die Initiative der Kommission „Digitaler Produktpass - Vorschriften für Dienstleister“ (Have-Your-Say-Initiative 14382) hat Sondierung und öffentliche Konsultation abgeschlossen, ein Entwurf ist aber noch nicht veröffentlicht. Have Your Say plant die Annahme im 4. Quartal 2026, der DPP-Zeitplan der Kommission nennt dagegen 2027: erwartet zwischen Ende 2026 und 2027, noch nicht erlassen.

Derzeit kann also kein Anbieter offiziell als DPP-Dienstleister zertifiziert sein. Der Begriff „zertifizierter Backup-Anbieter“ beschreibt einen kommerziellen Dienst oder eine angestrebte regulatorische Rolle. Er darf nie als Nachweis gelesen werden, dass eine Organisation eine offizielle EU-Zertifizierung besitzt.

2. Was verlangen ESPR und Batterieverordnung rechtlich?

Zwei europäische Verordnungen sind besonders relevant.

ESPR: Verordnung (EU) 2024/1781

Artikel 10 Absatz 4 ist eindeutig: „Der Wirtschaftsteilnehmer stellt beim Inverkehrbringen des Produkts eine Sicherungskopie des digitalen Produktpasses über einen unabhängigen Digitalproduktpass-Drittdienstleister zur Verfügung.“ Die deutsche Fassung nennt die Unabhängigkeit des Dritten also ausdrücklich; sie ergibt sich auch aus der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 32, und die offiziellen DPP-FAQ der Kommission (Frage 24) sprechen von einem externen Dienstleister („third-party service provider“).

Nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e gilt: „Der digitale Produktpass bleibt während des Zeitraums, der in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt wurde, verfügbar, auch nach einer Insolvenz, einer Liquidation oder der Einstellung der Tätigkeit des Wirtschaftsteilnehmers in der Union, der für die Ausstellung des digitalen Produktpasses verantwortlich ist.“

Batterieverordnung: Verordnung (EU) 2023/1542

Für Batteriepässe legen die Artikel 77 und 78 die wesentlichen Grundsätze fest:

  • Artikel 77 Absatz 3: Der Pass ist über den QR-Code nach Artikel 13 Absatz 6 zugänglich, der auf eine eindeutige Kennung verweist.
  • Artikel 77 Absatz 4: Der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt, sorgt dafür, dass die Informationen im Pass korrekt, vollständig und aktuell sind. Er kann einen anderen Akteur schriftlich ermächtigen, in seinem Namen zu handeln.
  • Artikel 78 Buchstabe c: Die Daten werden vom nach Artikel 77 Absatz 4 oder 7 verantwortlichen Wirtschaftsakteur gespeichert „oder von den Akteuren, die befugt sind, in seinem Namen zu handeln“.
  • Artikel 78 Buchstabe d: Diese befugten Akteure dürfen die Daten nicht verkaufen, weiterverwenden oder über das für die Erbringung des Dienstes Erforderliche hinaus verarbeiten.
  • Artikel 78 Buchstabe e: Der Pass bleibt verfügbar, auch wenn der verantwortliche Akteur nicht mehr existiert oder seine Tätigkeit in der Union einstellt.
  • Artikel 78 Buchstabe f: Die Rechte, Informationen einzugeben, zu ändern oder zu aktualisieren und auf sie zuzugreifen, sind entsprechend den Zugriffsrechten beschränkt.

Die Batterieverordnung verlangt die fortdauernde Verfügbarkeit des Passes, sie sagt aber nicht, dass ein Backup-Anbieter jede operative Funktion des ursprünglichen DPP-Systems nachbilden muss. Wie die Pflicht der ESPR zu einer Sicherungskopie (Back-up) bei einem Drittanbieter auf Batteriepässe anzuwenden ist, die sektorspezifischem Recht unterliegen, bedarf zudem sorgfältiger rechtlicher Auslegung. Für Hersteller ist ein externes Backup ein praktischer Weg, das Kontinuitätsrisiko zu adressieren, sein Funktionsumfang muss aber definiert werden. Wenn Sie unsicher sind, wer welche Pflicht trägt, lesen Sie unsere Übersicht, wer für den digitalen Produktpass verantwortlich ist.

3. Die vier Stufen von DPP-Backup-Diensten

Es hilft, vier Funktionsstufen zu unterscheiden.

ServicestufeHauptfunktion
Stufe 1 - DatenbewahrungEine wiederherstellbare Kopie des Passes speichern
Stufe 2 - Zugängliches BackupBefugten Nutzern den Abruf der gesicherten Informationen ermöglichen
Stufe 3 - Operatives FailoverZugang über Kennungen, Endpunkte oder QR-Code-Wiederherstellung sichern, wenn das primäre System ausfällt
Stufe 4 - Lebenszyklus-KontinuitätBefugte Änderungen und den laufenden DPP-Betrieb nach einem Übergang der Verantwortung unterstützen

Diese Stufen beschreiben mögliche Servicearchitekturen. Sie sind weder offizielle EU-Zertifizierungsklassen noch gesetzlich vorgeschriebene Kategorien.

Stufe 1: Datenbewahrung

Der Anbieter speichert die Pass-Datensätze und unterstützenden Informationen, während die primäre Plattform für Veröffentlichung, Zugang, QR-Code-Auflösung und Updates zuständig bleibt. Fällt das primäre System aus, stellt das Backup die Daten auf einer anderen Plattform wieder her. Wie klassisches Backup-as-a-Service schützt es Daten, gibt den Akteuren aber keinen sofortigen Zugang.

Stufe 2: Zugängliches Backup

Die gesicherten Informationen sind abrufbar, zum Beispiel über eine API, mit der ein befugter Nutzer oder eine andere DPP-Anwendung den strukturierten Datensatz abruft, ohne die ursprüngliche Benutzeroberfläche oder Anwendung.

Stufe 3: Operatives Failover

Der Anbieter stellt die erforderlichen Informationen bereit, wenn die ursprüngliche Plattform ausfällt, über Backup-Endpunkte, Auflösung von Kennungen oder geänderte Weiterleitungen. Das ist vor allem dann wichtig, wenn ein Produkt einen QR-Code trägt, der sich praktisch nicht ersetzen lässt.

Stufe 4: Lebenszyklus-Kontinuität

Der Anbieter, oder ein Nachfolgeakteur, der seine Infrastruktur nutzt, unterstützt auch befugte Updates, nachdem die ursprüngliche Plattform oder der verantwortliche Akteur verschwunden ist: neue Versionen, Lebenszyklusereignisse und Übergänge der Verantwortung. Auf dieser Stufe ähnelt der Dienst einer vollwertigen DPP-Plattform.

Eine zentrale Frage im Einkauf lautet daher: Bietet der Backup-Anbieter nur Bewahrung, Zugangskontinuität oder vollständige Lebenszyklus-Kontinuität?

4. Muss ein Backup-Anbieter auch einen QR-Code-Resolver betreiben?

Ein Batteriepass muss über den QR-Code zugänglich sein, der mit seiner eindeutigen Kennung verknüpft ist (Artikel 77 Absatz 3 der Batterieverordnung). Das geltende Recht enthält jedoch keine allgemeine Pflicht, dass jeder Backup-Anbieter einen eigenen QR-Code-Resolver betreibt.

Das heißt nicht, dass die Auflösung vernachlässigt werden darf. Die rechtliche Anforderung betrifft die Zugänglichkeit des Passes; die technische Verantwortung dafür kann auf verschiedene Komponenten und Akteure verteilt sein.

So funktioniert die QR-Code-Auflösung normalerweise

  1. Die Batterie trägt einen QR-Code, der eine dauerhafte Produktkennung enthält oder auf sie verweist.
  2. Die Kennung wird über einen digitalen Dienst aufgelöst.
  3. Der Resolver leitet den Nutzer oder die Anwendung zur relevanten DPP-Ressource.
  4. Das DPP-System liefert die angeforderten Informationen entsprechend den Zugriffsrechten des Nutzers.

Resolver und Datenspeicher können getrennte Komponenten sein. Ein Hersteller kann etwa einen GS1-Digital-Link-Resolver nutzen und die Passdaten in einer anderen Anwendung hosten.

Was passiert, wenn die primäre DPP-Plattform verschwindet?

Verweist der QR-Code auf einen Resolver des Herstellers und verschwinden dessen Website und DNS, führt der Code womöglich ins Leere. Der Backup-Anbieter hat vielleicht den vollständigen Datensatz, aber die Nutzer finden ihn nicht.

Drei mögliche technische Ansätze

Option A - Unabhängiger Resolver. Ein Resolver, der nicht von der Infrastruktur des Herstellers abhängt, leitet Anfragen im Normalfall an die primäre Plattform und bei Bedarf an eine alternative Quelle weiter.

Option B - Backup-Anbieter mit Auflösung. Der Backup-Anbieter bietet zusätzlich die Auflösung von Kennungen oder einen kompatiblen Endpunkt, der Nutzer bei Ausfall des primären Systems zum Backup leitet.

Option C - Registergestützte Auffindung und Wiederherstellung. Das EU-Register für digitale Produktpässe enthält Kennungen und Registrierungsinformationen, und nach der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 der Kommission prüft die Kommission bei der Registrierung den Link zur Sicherungskopie, die ein DPP-Dienstleister hostet (Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe e). Das Register ersetzt aber nicht den QR-Code-Resolver eines Herstellers; ein praktischer Wiederherstellungsmechanismus muss trotzdem umgesetzt werden. Die Prüfungen des Registers erklären wir ausführlich in was das EU-DPP-Register prüft.

Ist ein Resolver für den Backup-Anbieter also Pflicht?

Nach den derzeit geltenden Regeln nicht als eigene, eingebaute Funktion. Verspricht ein Backup-Anbieter aber, dass der ursprüngliche Weg über den QR-Code nach dem Verschwinden des primären Systems weiter funktioniert, muss er einen funktionierenden Auflösungs- und Failover-Mechanismus bereitstellen oder sich auf einen solchen stützen und genau erklären, wie er funktioniert. Andernfalls kann das Versprechen, DPP-Kontinuität zu garantieren, irreführend sein.

5. Muss der Backup-Anbieter die ursprüngliche DPP-Website nachbilden?

Nicht unbedingt. Ein Pass besteht aus strukturierten, maschinenlesbaren Informationen und zugehörigen Ressourcen. Ein Hersteller kann ihn über eine aufwendige mehrsprachige Website präsentieren, regulatorisches Ziel ist aber, dass die Passinformationen unter den einschlägigen technischen und Zugriffsanforderungen verfügbar bleiben, nicht, dass jeder Aspekt der Website überdauert. Zwei Ansätze sind möglich:

  • Das vollständige Nutzererlebnis bewahren: Das Backup bildet die ursprüngliche Darstellung nach. Attraktiv für Nutzer, aber aufwendiger.
  • Die Daten bewahren und eine alternative Darstellung bieten: Bei Aktivierung zeigt das Backup die erforderlichen Informationen über eine standardisierte Oberfläche. Einfacher und oft günstiger, sofern alle Zugangs- und Darstellungsanforderungen erfüllt sind.

Ein Hersteller sollte klären, ob der Backup-Vertrag die ursprüngliche Website, die zugrunde liegenden Daten, verknüpfte Dokumente oder eine Kombination davon abdeckt.

6. Darf der Backup-Anbieter Passinformationen ändern oder aktualisieren?

Updates aus dem primären DPP-System zu empfangen und zu bewahren ist etwas anderes, als befugt zu sein, Passinformationen selbstständig zu erstellen oder zu ändern.

Im Normalbetrieb

Nach Artikel 77 Absatz 4 bleibt der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt, dafür verantwortlich, dass der Pass korrekt, vollständig und aktuell ist. Korrigiert der Hersteller ein Batterieattribut, erfasst die primäre Plattform die Änderung und überträgt den geänderten Datensatz an das Backup, das ihn prüft, speichert und versioniert. Der Backup-Anbieter übernimmt die technische Synchronisierung; er entscheidet nicht, ob die neue Information korrekt ist.

Darf der Anbieter die Daten selbst bearbeiten?

Nicht allein deshalb, weil er eine Sicherungskopie hält. Artikel 78 Buchstabe f beschränkt die Rechte, Informationen einzugeben, zu ändern oder zu aktualisieren, entsprechend den Zugriffsrechten, und Artikel 78 Buchstabe d begrenzt befugte Akteure auf die für ihren Dienst erforderliche Verarbeitung. Ein Backup-Anbieter ist nicht automatisch befugt, Produktdaten zu ändern; Bearbeitungsrechte erfordern eine rechtmäßige Ermächtigung, etwa die schriftliche Ermächtigung nach Artikel 77 Absatz 4.

Was passiert, wenn der Hersteller verschwindet?

Batterien überleben ihre Hersteller, und Informationen wie Zustand, Lebenszyklusstatus und Second-Life-Aktivitäten entwickeln sich weiter. Ein schreibgeschütztes Archiv bewahrt die letzte bekannte Version, kann aber keine neuen Lebenszyklusinformationen aufnehmen.

Das Hosting des Backups überträgt die rechtliche Verantwortung des Herstellers nicht automatisch auf den Backup-Anbieter. Das System muss unterscheiden zwischen dem Bewahren vorhandener Informationen und der Möglichkeit, dass ein rechtlich befugter Nachfolger oder ein anderer relevanter Akteur neue Informationen hinzufügt. Das Betriebsmodell nach einer Insolvenz bleibt eine wichtige vertragliche und rechtliche Frage.

7. Was passiert, wenn ein neuer Wirtschaftsakteur die Verantwortung übernimmt?

Die Batterieverordnung regelt bereits bestimmte Lebenszyklusänderungen. Wird eine Batterie zur Wiederverwendung oder Umnutzung vorbereitet, umgenutzt oder wiederaufbereitet, geht die Verantwortung nach Artikel 77 Absatz 7 auf den Akteur über, der sie in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, und es muss ein neuer Batteriepass erstellt und mit dem Pass bzw. den Pässen der ursprünglichen Batterie verknüpft werden. Wird die Batterie zu Abfall, geht die Verantwortung entweder auf den Hersteller oder auf die Organisation für Herstellerverantwortung oder den Abfallbewirtschafter über. Nach Artikel 77 Absatz 8 erlischt der Pass, nachdem die Batterie recycelt wurde.

Für den Backup-Anbieter ergeben sich daraus mehrere mögliche Aufgaben:

  • Bewahrung des ursprünglichen Passes: Der ursprüngliche Datensatz muss, wo erforderlich, verfügbar bleiben.
  • Datenportabilität: Informationen müssen unter Umständen an einen anderen befugten DPP-Betreiber übertragen werden.
  • Kontinuität der Identifikation: Kennungen und Verknüpfungen zwischen zusammengehörigen Pässen müssen aussagekräftig bleiben.
  • Zugang für Nachfolger: Ein neuer verantwortlicher Akteur braucht unter Umständen Zugang zu Informationen, um seine Pflichten zu erfüllen.

Nichts davon verlangt, dass der Backup-Anbieter den neuen Pass betreibt: Er kann die ursprünglichen Daten auf die DPP-Plattform des Nachfolgers exportieren oder Lebenszyklusmanagement als Zusatzleistung anbieten, wenn rechtliche Befugnis, Zugriffskontrollen und Verträge vorhanden sind. Mehrere dieser Übergabesituationen sind in der Praxis noch unklar; wir listen sie in den offenen Fragen zum EU-Batteriepass 2027 auf.

8. Schreibgeschütztes Backup oder DPP-Plattform mit Schreibzugriff: Was sollten Unternehmen wählen?

Die Antwort hängt davon ab, welcher Kontinuitätsdienst eingekauft wird.

FunktionSchreibgeschütztes BackupVollständiger Kontinuitätsdienst
Passdaten bewahrenJaJa
Updates aus dem primären System empfangenIn der Regel jaJa
Historische Versionen bewahrenEmpfohlenEmpfohlen
Gespeicherte Informationen abrufbar machenNötig für ein zugängliches BackupJa
Passinformationen für Nutzer darstellenOptionale, separate FähigkeitIn der Regel enthalten
Failover der QR-Code-AuflösungSeparate Regelung, sofern nicht enthaltenSollte geregelt sein
Produktattribute selbstständig bearbeitenNeinNur mit rechtmäßiger Ermächtigung
Updates befugter Nachfolger ermöglichenBraucht meist eine andere PlattformKann unterstützt werden
Neue Lebenszyklusereignisse verwaltenNicht von sich ausKann unterstützt werden
Neue Pässe nach Umnutzung erstellenNeinMöglich mit passender Rolle und Befugnis
Registerinformationen synchronisierenNicht von sich ausKann bei Befugnis enthalten sein

Dies ist ein Architekturvergleich, keine Aussage, dass jede Funktion in der rechten Spalte für alle Backup-Anbieter gesetzlich vorgeschrieben ist.

Die praktische Empfehlung

Ein schreibgeschützter Bewahrungsdienst kann ein solider Baustein sein. Ein Hersteller, der sich darauf stützt, muss aber gesondert sicherstellen, dass:

  • das Backup tatsächlich abgerufen werden kann;
  • die ursprünglichen Produktkennungen nutzbar bleiben;
  • die Informationen für befugte Akteure zugänglich bleiben;
  • für künftige Lebenszyklus-Updates bei Bedarf ein rechtmäßiger Mechanismus besteht.

Für langlebige Batterien ist eine Backup-Strategie, die nur Dateien speichert, ohne Plan für Wiederherstellung und Zugang von Nachfolgern, unvollständig.

9. Was deckt EN 18221:2026 ab?

Die europäische Norm EN 18221:2026, Digitaler Produktpass - Datenspeicherung, Archivierung und Persistenz, ist besonders relevant. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1736 der Kommission vom 14. Juli 2026 veröffentlicht ihre Fundstelle ohne Einschränkung im Amtsblatt, zusammen mit EN 18216, EN 18219, EN 18220, EN 18222 und EN 18223. Die Veröffentlichung begründet eine Konformitätsvermutung nur für die Teile der Artikel 10 und 11 der ESPR, die die Norm abdeckt.

Laut veröffentlichter Katalogbeschreibung umfasst ihr Anwendungsbereich:

  • Datenspeicherung der Passinformationen;
  • Archivierung historischer Passinformationen;
  • Persistenz, damit Passdaten über die Zeit verfügbar bleiben;
  • Replikation zwischen Wirtschaftsakteuren und Backup-Betreibern;
  • Datenlebensdauer: Regeln, wie lange Daten verfügbar bleiben müssen.

Sie ist eine wichtige technische Grundlage für Backup-Infrastrukturen. Der vollständige normative Text ist jedoch kostenpflichtig, und aus der öffentlichen Beschreibung des Anwendungsbereichs folgt zum Beispiel nicht, dass jeder Backup-Anbieter einen Resolver oder eine Bearbeitungsoberfläche anbieten muss. EN 18221 ist zusammen mit den anderen DPP-Normen zu Kennungen, Datenträgern, Interoperabilität und APIs zu lesen, und sie ist weder ein Geschäftsvertrag noch ein Finanzierungsmechanismus noch ein Zertifizierungssystem.

10. Welche Infrastruktur sollte ein DPP-Backup-Anbieter betreiben?

Ein produktionsreifer Dienst sollte mehrere technische Ebenen abdecken:

  • Sichere Speicherung: strukturierte DPP-Daten und, je nach Umfang, Dokumente, Erklärungen, Metadaten und Passversionen. Ein Backup, das nur Links auf beim Hersteller gehostete Dateien enthält, wird nutzlos, sobald diese Dateien verschwinden.
  • Zuverlässige Replikation: API-basiert, zeitgesteuert oder ereignisgesteuert, mit Erkennung und Behebung von Fehlern. Eine sinnvolle Kennzahl ist der maximal zulässige Abstand zwischen den neuesten Primärdaten und dem neuesten bewahrten Backup.
  • Integrität und Nachvollziehbarkeit: Prüfsummen, kontrollierte Versionsdatensätze und Audit-Logs zeigen, welche Version bewahrt wurde, und decken unbefugte Änderungen auf.
  • Zugriffskontrolle: Öffentliche und beschränkte Informationen bleiben getrennt. Das Verschwinden eines Herstellers rechtfertigt nicht, vertrauliche Batteriedaten zu veröffentlichen.
  • Wiederherstellung und Failover: ein definiertes Verfahren, einschließlich Endpunkten, Zugangsdaten und Regelungen zur Auflösung von Kennungen.
  • Datenportabilität: Der Hersteller kann zu einem anderen kompatiblen Anbieter wechseln; das Backup darf keinen neuen Vendor-Lock-in schaffen.
  • Betriebliche Resilienz: Schutz vor Infrastrukturausfällen und größeren Hosting-Störungen. Redundanz garantiert keine rechtliche oder finanzielle Kontinuität, ist aber ein wesentlicher Baustein.

11. Wie schnell muss ein Backup-Anbieter den Zugang wiederherstellen?

Zum Zeitpunkt der letzten Prüfung schrieb keine EU-Vorschrift eine einheitliche Wiederherstellungszeit für alle DPP-Backup-Dienste vor. Der Rechtsrahmen stellt Anforderungen an Zugänglichkeit und fortdauernde Verfügbarkeit; detaillierte betriebliche Anforderungen können aus technischen Normen, den künftigen Vorschriften für Dienstleister und aus Verträgen kommen.

Hersteller sollten zwei Service-Level-Konzepte unterscheiden:

  • RTO (Recovery Time Objective, angestrebte Wiederherstellungszeit): wie lange der Anbieter nach einem Ausfall brauchen darf, um den Zugang wiederherzustellen.
  • RPO (Recovery Point Objective, maximal tolerierbarer Datenverlust): wie viele aktuelle Daten verloren gehen dürfen, weil sie noch nicht repliziert waren.

Ein Anbieter könnte vertraglich eine Wiederherstellung in vier Stunden und ein Replikationsziel von einer Stunde zusagen: verhandelte Zusagen, keine gesetzlichen Schwellenwerte. Eine Wiederherstellung nach mehreren Wochen ist weit weniger wert als ein schnelles Failover, besonders bei Batterien, deren Sicherheits- und Demontageinformationen vor Ort gebraucht werden.

12. Wie lange müssen die Daten aufbewahrt werden?

Es gibt keine einheitliche Aufbewahrungsfrist für alle digitalen Produktpässe. Nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe i der ESPR legen die produktspezifischen delegierten Rechtsakte den Zeitraum der Verfügbarkeit fest, „wobei dieser Zeitraum mindestens der voraussichtlichen Lebensdauer des betreffenden Produkts entsprechen muss“. Für Batteriepässe bestimmt Artikel 77 Absatz 8 der Batterieverordnung, dass der Pass erlischt, nachdem die Batterie recycelt wurde.

Die Dauer des Dienstes lässt sich also nicht einfach aus dem Herstellungsdatum ableiten. Eine 2027 in Verkehr gebrachte Batterie kann acht Jahre in ihrer ersten Anwendung dienen und dann umgenutzt werden; die Aufbewahrung muss den Lebenszyklusregeln, einem etwaigen neuen verknüpften Pass und den beteiligten Akteuren folgen.

Und Jahresabonnements?

Ein Abonnement über ein Jahr bedeutet nicht ein Jahr Verfügbarkeit des Passes. Abrechnungszeitraum, aktiver Leistungszeitraum und regulatorischer Bewahrungszeitraum sind verschiedene Dinge, und ein verantwortungsvolles Preismodell erklärt, wie sie zusammenhängen. Das Ende eines Abonnements beendet nicht die vorgeschriebene Verfügbarkeit der Pässe für Produkte, die bereits auf dem Markt sind.

13. Das Insolvenzproblem: Wer zahlt, wenn der Hersteller verschwindet?

Ein Hersteller erstellt über mehrere Jahre 100.000 Batteriepässe, zahlt eine Jahresgebühr an einen Backup-Anbieter und geht dann in die Insolvenz. Die Batterien bleiben im Einsatz und ihre Pässe müssen verfügbar bleiben, aber niemand zahlt mehr. Muss der Backup-Anbieter kostenlos weiter hosten?

Die europäische Gesetzgebung schafft keinen Mechanismus, der einen kommerziellen Backup-Anbieter verpflichtet, nach der Insolvenz eines Kunden unbezahltes Hosting unbegrenzt zu finanzieren. Sie legt Kontinuitätspflichten fest, die Finanzierung der langfristigen Kosten muss aber organisiert werden, und ein einfaches Jahresabonnement lässt eine Lücke zwischen dem Zahlungszeitraum und der rechtlich relevanten Lebensdauer der Pässe.

Mögliche Finanzierungsmechanismen

  • Vorausbezahlte Bewahrung: Der Hersteller zahlt im Voraus für einen vereinbarten langfristigen Speicherzeitraum.
  • Kontinuitätsrücklage: Ein Teil der Servicegebühr finanziert eine Rücklage, um wesentliche Dienste nach dem Ausfall eines Kunden aufrechtzuerhalten.
  • Treuhandvereinbarung: Mittel werden in einer rechtlich geschützten Vereinbarung für festgelegte künftige Bewahrungspflichten gehalten.
  • Hybridmodell: Aktive Verarbeitung und Updates werden per Abonnement bezahlt, die Kernbewahrung wird separat finanziert.
  • Übertragung an einen Nachfolger: Ein anderer verantwortlicher Wirtschaftsakteur übernimmt die Servicepflichten, wo dies rechtlich und betrieblich angemessen ist.

Keines davon ist als verbindliches EU-Preismodell vorgeschrieben. Hersteller sollten die tatsächlichen Kontinuitätsregelungen eines Anbieters prüfen, statt anzunehmen, dass ein Speichervertrag über ein Jahr eine Bewahrung über Jahrzehnte garantiert.

14. Was, wenn der Backup-Anbieter selbst insolvent wird?

Ein Backup, das gegen das Verschwinden des primären Betreibers schützt, muss auch sein eigenes Verschwinden einplanen. Zentrale Schutzmaßnahmen:

  • exportierbare und interoperable Passdaten;
  • klare Regelungen zu Eigentum und Zugang;
  • Übertragungsverfahren an einen Ersatzanbieter;
  • Bewahrung der notwendigen Kennungen und Metadaten;
  • Regelungen zur Übertragung von Verschlüsselungsschlüsseln oder zur Wiederherstellbarkeit des Zugangs;
  • Notfallwiederherstellungs- und Kontinuitätspläne;
  • vertragliche Bestimmungen für den Ausfall des Anbieters.

Fragen Sie, ob Mittel für die langfristige Bewahrung geschützt blieben, wenn der Anbieter insolvent würde: Intern zurückgelegtes Geld bietet möglicherweise nicht den Schutz einer unabhängigen Regelung. Das ist ein Grund, warum die künftigen Vorschriften für Dienstleister zur Resilienz auch kommerziell bedeutsam sein können.

15. Können Hersteller den primären DPP selbst hosten und ihr eigenes Backup stellen?

Nach Artikel 78 Buchstabe c darf der verantwortliche Wirtschaftsakteur Batteriepassdaten selbst speichern, ein Hersteller kann also seinen primären DPP und technische Backups selbst betreiben. Das löst die langfristige Unabhängigkeit nicht: Gehören alle Systeme, Domains, Zugangsdaten und Cloud-Abonnements demselben Unternehmen, kann dessen Insolvenz sowohl den primären Pass als auch sein Backup mitreißen. Für DPP, die direkt unter die ESPR fallen, verlangt Artikel 10 Absatz 4, die Sicherungskopie über einen DPP-Dienstleister bereitzustellen, den die FAQ der Kommission als Dritten beschreiben. Für Batteriepässe ist das Zusammenspiel mit den sektorspezifischen Regeln im Einzelfall zu prüfen.

Eine praxisnahe Architektur

Um die Kontrolle über seinen primären DPP zu behalten, könnte ein Hersteller kombinieren:

  • Primäre Infrastruktur: sein intern verwaltetes DPP-System.
  • Unabhängige Backup-Infrastruktur: ein Drittdienst, der Kopien der notwendigen Informationen vorhält.
  • Dauerhafte Identifikation: eine Regelung für Kennung und Resolver, die einen Ausfall der primären Umgebung übersteht.
  • Vertragliche Kontinuität: ein Mechanismus, der den Zugang erhält, wenn der Hersteller nicht mehr existiert.

16. Welche Rolle spielt das EU-DPP-Register?

Das EU-Register für digitale Produktpässe ging am 20. Juli 2026 in Betrieb. Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 der Kommission wurde am 16. Juli 2026 erlassen, am 17. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und trat am 6. August 2026 in Kraft. Das Register ist zentral für die europäische DPP-Architektur, aber es ist kein Speicherort für vollständige Pässe.

Die Durchführungsverordnung:

  • regelt die Verifizierung von Wirtschaftsakteuren (Artikel 4);
  • regelt die Registrierung von Pässen (Artikel 8);
  • sieht eine Liste verifizierter DPP-Dienstleister vor (Artikel 3 Buchstabe f);
  • lässt die Kommission gegebenenfalls den Link zur Sicherungskopie prüfen, die ein DPP-Dienstleister hostet (Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe e).

Sie legt kein Verfahren zur Zertifizierung von Dienstleistern fest, und Erwägungsgrund 16 stellt klar, dass die Prüfungen des Registers kein Nachweis der Konformität sind. Ein im Register hinterlegter Backup-Link ist zudem nicht mit der Garantie zu verwechseln, dass ein gescannter QR-Code in jedem Ausfallszenario auf das Backup umschaltet. Der operative Wiederherstellungsmechanismus muss trotzdem konzipiert werden.

17. Ist eine formale Zertifizierung von Backup-Anbietern heute Pflicht?

Nein. Die ESPR ermächtigt die Kommission, Anforderungen an DPP-Dienstleister per delegiertem Rechtsakt festzulegen, gegebenenfalls einschließlich eines Zertifizierungssystems. Die Konsultationen sind abgeschlossen, zum Zeitpunkt der letzten Prüfung war der delegierte Rechtsakt aber nicht erlassen und es gab kein Zertifizierungssystem. Mehrere Konzepte müssen daher auseinandergehalten werden:

  • Identitätsprüfung: feststellen, dass ein Akteur oder Dienstleister der ist, der er zu sein behauptet.
  • Technische Konformität: nachweisen, dass ein System bestimmte Normen umsetzt oder definierte Interoperabilitätstests besteht. Unabhängige Tests wie der BatteryPass-Ready-Konformitätstest gehören hierher.
  • Betriebliche Absicherung: Nachweise für Resilienz, Sicherheit, Kontinuität und vertragliche Prozesse.
  • Formale regulatorische Zertifizierung: Abschluss eines nach EU-Recht eingerichteten Zertifizierungsverfahrens, falls und sobald es eines gibt.

Diese Begriffe sind nicht austauschbar. Starke technische Nachweise sind keine offizielle EU-Zertifizierung, die es noch nicht gibt, und ein Eintrag in der Liste verifizierter Dienstleister des Registers ist nicht dasselbe wie das Bestehen eines Zertifizierungssystems für Dienstleister.

Was könnten künftige Anforderungen regeln?

Mögliche Themen sind Dienstkontinuität, Sicherheit, Interoperabilität, Datenverfügbarkeit, Governance und Zertifizierung. Ihr Inhalt lässt sich erst beurteilen, wenn der delegierte Rechtsakt erlassen ist, erwartet zwischen Ende 2026 und 2027. Unternehmen sollten Anbieter wählen, die sich an diese Entwicklungen anpassen können.

18. Welche Fragen sind wirklich noch offen?

FrageAktueller Stand
Muss jeder Backup-Anbieter einen QR-Code-Resolver betreiben?Keine ausdrückliche allgemeine Pflicht; die Zugangskontinuität muss dennoch gesichert sein
Muss ein Backup die ursprüngliche Pass-Website nachbilden?Als solches nicht festgelegt
Muss ein Backup-Anbieter das selbstständige Bearbeiten von Passdaten unterstützen?Aus der Backup-Rolle allein ergibt sich keine Bearbeitungsbefugnis
Müssen Updates aus dem primären System repliziert werden?Ein aktuelles, nutzbares Backup braucht eine angemessene Synchronisierung
Wer darf einen Pass nach der Insolvenz des Herstellers aktualisieren?Hängt vom rechtlich befugten Akteur und den Lebenszyklusregeln ab
Braucht der Anbieter vollständige Funktionen für das Lebenszyklusmanagement?Für einen reinen Backup-Dienst nicht festgelegt
Wie schnell muss ein Backup den Zugang wiederherstellen?In Verträgen und technischen Anforderungen festzulegen
Wer zahlt nach der Insolvenz des Kunden?Kein EU-Finanzierungsmechanismus festgelegt
Müssen Primär- und Backup-Anbieter getrennt sein?Die ESPR verlangt einen Drittdienstleister; detaillierte Unabhängigkeitsregeln stehen aus
Was passiert, wenn der Backup-Anbieter verschwindet?Erfordert vertragliche und technische Kontinuitätsplanung
Wird eine offizielle Anbieterzertifizierung Pflicht?Delegierter Rechtsakt und mögliches Zertifizierungssystem noch nicht erlassen
Wie sollen sich Backups entwickeln, wenn eine Batterie einen neuen Pass erhält?Ursprünglicher und neuer Pass müssen im Einklang mit Artikel 77 Absatz 7 verwaltet werden

Manches wird der künftige delegierte Rechtsakt mit den Normen klären; anderes bleibt eine kommerzielle und architektonische Entscheidung.

19. Was sollten Unternehmen von ihrem Backup-Anbieter verlangen?

Holen Sie vor der Auswahl eines Dienstes schriftliche Antworten auf diese Fragen ein:

  • Datenumfang: Was genau wird gesichert? Strukturierte Daten, unterstützende Dokumente, Versionen und alle notwendigen Metadaten?
  • Synchronisierung: Wie werden Änderungen aus dem primären System empfangen, und wie werden fehlgeschlagene Replikationen erkannt und behoben?
  • Abruf: Kann ein anderes System die Daten unabhängig von der ursprünglichen DPP-Anwendung abrufen? Gibt es standardisierte Schnittstellen?
  • QR-Code-Kontinuität: Was passiert, wenn der ursprüngliche Resolver, die Domain oder das Hosting verschwindet, und wie erreichen Nutzer die Informationen dann noch?
  • Zugriffsrechte: Wie werden beschränkte Daten und befugte Nutzer im Normalbetrieb und bei einer Notfallwiederherstellung behandelt?
  • Bearbeitung und Lebenszyklusereignisse: Ist der Dienst schreibgeschützt, oder kann er befugte Nachfolgeakteure unterstützen? Welche Funktionen erfordern eine zusätzliche Vereinbarung oder Plattform?
  • Aufbewahrung und Preise: Wie lange werden Informationen bewahrt, und was passiert finanziell, wenn der Hersteller nicht mehr zahlt oder insolvent wird?
  • Ausfall des Anbieters: Wie lassen sich die Daten zu einem Ersatzanbieter übertragen, und lässt sich das Wiederherstellungsverfahren testen?
  • Regulatorische Konformität: Welche Normen wurden umgesetzt und getestet? Unterscheidet der Anbieter klar zwischen technischer Konformität und formaler EU-Zertifizierung?

Ein guter Anbieter beantwortet diese Fragen, ohne sich auf „Ihre Daten sind in der Cloud sicher“ zurückzuziehen.

20. Unsere Empfehlung: Bewahrung, Zugänglichkeit und Lebenszyklusmanagement trennen

Der robusteste Ansatz behandelt DPP-Kontinuität als drei zusammenhängende, aber unterschiedliche Aufgaben:

  • Bewahrung: eine verlässliche Kopie der erforderlichen Informationen vorhalten.
  • Zugänglichkeit: sicherstellen, dass befugte Nutzer sie weiterhin abrufen können, wenn das ursprüngliche System nicht verfügbar ist.
  • Lebenszyklusmanagement: rechtlich befugten Akteuren ermöglichen, neue Informationen hinzuzufügen und Produktereignisse zu verwalten.

Ein reiner Backup-Anbieter muss die dritte Funktion nicht selbst erbringen, aber die Gesamtarchitektur muss alle anwendbaren Anforderungen abdecken. Gehen Sie bei langlebigen Produkten wie Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien nicht davon aus, dass das ursprüngliche Unternehmen, die Software und das Hosting ewig bestehen, und bezahlen Sie keine komplexe Duplikat-Plattform, wenn einfachere, interoperable Bewahrungs- und Wiederherstellungsdienste genügen.

Die richtige Lösung ist nicht unbedingt der Backup-Anbieter mit den meisten Funktionen. Es ist die Kombination von Diensten, die die rechtlich erforderlichen Informationen und den Zugang zu ihnen über die gesamte relevante Lebensdauer des Produkts zuverlässig bewahrt.

21. Fazit: Ein Backup muss mehr sein als eine gespeicherte Datei

Unter dem Etikett „zertifizierter Backup-Anbieter“ werden oft mehrere verschiedene Aufgaben zusammengefasst. Das wesentliche rechtliche Ziel ist die fortdauernde Verfügbarkeit der erforderlichen Passinformationen, und dafür können sichere Speicherung, Replikation, Abruf, Kontinuität der Kennungsauflösung und Regelungen für befugte Nachfolger nötig sein.

Nicht jeder Backup-Anbieter muss eine vollständige DPP-Plattform betreiben. Eine statische Datei, die ohne Plan für künftigen Zugang, Updates, Wechsel der Verantwortung und Ausfall des Anbieters gespeichert ist, liefert aber keine glaubwürdige langfristige Kontinuität. Solange die Vorschriften für Dienstleister und ein mögliches Zertifizierungssystem noch ausstehen, bewerten Sie Anbieter nicht nur nach dem Speicherpreis, sondern nach der Architektur, den Verträgen und den technischen Fähigkeiten hinter ihrem Kontinuitätsversprechen.

So hilft GoodsTag: der GoodsTag Certified Backup Provider Service

GoodsTag bietet unter dem Namen GoodsTag Certified Backup Provider service einen Backup-Dienst für digitale Produktpässe an, für Hersteller, Marken und Anbieter von DPP-Lösungen, die ein dediziertes, unabhängiges Backup in ihrer DPP-Architektur wünschen. Um es klar zu sagen: „Certified“ ist der Name des Dienstes, keine offizielle EU-Zertifizierung. Ein EU-Zertifizierungssystem für DPP-Dienstleister gibt es noch nicht, und wir verfolgen die Arbeit der Kommission an den künftigen Vorschriften genau.

Um technischen Umfang, Integration mit Ihrer primären DPP-Plattform, QR-Code-Kontinuität, Aufbewahrungsregelungen und Preise zu besprechen, kontaktieren Sie GoodsTag über unser Kontaktformular.

Offizielle Quellen

  1. Verordnung (EU) 2024/1781 (ESPR), Artikel 2 Nummer 32, 9, 10 und 11
  2. Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterieverordnung), Artikel 13, 77 und 78
  3. Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 der Kommission (DPP-Register)
  4. Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1736 der Kommission (harmonisierte DPP-Normen, einschließlich EN 18221:2026)
  5. Europäische Kommission: FAQ zum digitalen Produktpass
  6. Europäische Kommission: Digitaler Produktpass - Vorschriften für Dienstleister (Initiative 14382)

Letzte regulatorische Prüfung: 10. Oktober 2026. Der Artikel unterscheidet etablierte rechtliche Anforderungen von technischen Empfehlungen, optionalen Servicefähigkeiten und Fragen, die noch auf regulatorische Klärung warten. Er stellt keine Rechtsberatung dar.