Viele Unternehmen sehen den EU-Batteriepass als eine weitere bürokratische Hürde. Nach Artikel 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 muss ab dem 18. Februar 2027 jede Batterie für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterie), jede Industriebatterie mit einer Kapazität über 2 kWh und jede Traktionsbatterie für Elektrofahrzeuge, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, über einen elektronischen Datensatz verfügen: den Batteriepass.
Der Pass ist kein statisches PDF und kein Compliance-Etikett. Er verbindet Informationen zum Batteriemodell mit Informationen zur einzelnen Batterie (Art. 77 Abs. 2), und ein Teil dieser Informationen ändert sich im Laufe des Batterielebens. Gut genutzt wird er zu einem Steuerungsinstrument dafür, wie Batterien entwickelt, betrieben und recycelt werden. Hier sind fünf Gründe, warum er mehr wert ist als die Pflicht dahinter, und was die Verordnung jeweils tatsächlich verlangt.
1. Vom statischen Datensatz zu Lebenszyklusdaten
Anhang XIII Nummer 4 der Verordnung listet Informationen, die sich auf die einzelne Batterie beziehen, darunter:
- den Gesundheitszustand nach Artikel 14;
- Leistungs- und Haltbarkeitswerte, wenn sie sich ändern;
- den Status der Batterie: Original, umgenutzt, wiederverwendet, wiederaufbereitet oder Abfall;
- Nutzungsdaten wie Lade- und Entladezyklen, negative Ereignisse wie Unfälle sowie regelmäßig aufgezeichnete Temperatur und Ladezustand.
Artikel 14 verlangt, dass das Batteriemanagementsystem (BMS) aktuelle Parameter zur Bestimmung des Gesundheitszustands und der erwarteten Lebensdauer enthält, mit Lesezugriff für den rechtmäßigen Käufer der Batterie und für Dritte, die in seinem Auftrag handeln.
Eine Echtzeit-Synchronisierung zwischen BMS und Pass schreibt die Verordnung nicht vor. Nach den FAQ der Kommission zu Batterien müssen dynamische Daten mindestens dann aktualisiert werden, wenn sich der Status der Batterie ändert. Das ist die rechtliche Untergrenze. Die Chance liegt darüber: Wer BMS-Daten strukturiert mit dem Pass verbindet, baut für jede Batterie eine verlässliche Nutzungshistorie auf. Diese Historie kann Wartungsplanung, Garantieentscheidungen und die Bewertung gebrauchter Batterien unterstützen.
Die offenen Fragen rund um dynamische Daten behandeln wir in EU-Batteriepass 2027: Was noch unklar ist, was sich ändern könnte und wie Sie sich vorbereiten.
2. CO2-Fußabdruck: Nachweis statt Durchschnittswerte
Artikel 7 verlangt eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck für Traktionsbatterien, wiederaufladbare Industriebatterien über 2 kWh und LV-Batterien, erstellt für jedes Batteriemodell je Herstellungsbetrieb. Der Pass macht diese Information öffentlich (Anhang XIII Nummer 1 Buchst. c).
Der Zeitpunkt hängt vom Sekundärrecht ab. Für Traktionsbatterien gilt die Pflicht ab dem späteren der beiden Zeitpunkte: dem 18. Februar 2025 oder zwölf Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts zur Berechnungsmethode und des Durchführungsrechtsakts zum Format der Erklärung. Zum Zeitpunkt unserer letzten Prüfung war keiner der beiden Rechtsakte im Amtsblatt veröffentlicht, die Erklärungspflicht hat also noch nicht begonnen. Entsprechend kennzeichnet die Datenpunkt-Leitlinie der Kommission die Felder zum CO2-Fußabdruck als im Februar 2027 nicht auszufüllen.
Die Richtung ist dennoch klar. Weil die Erklärung je Werk erstellt wird, kann ein Hersteller, der an einem Standort in erneuerbare Energie und effiziente Produktion investiert, diesen Unterschied gegenüber seinen B2B-Kunden belegen, statt an einem Branchendurchschnitt gemessen zu werden. Energie- und Lieferantendaten zu erheben braucht Zeit. Schon vor der endgültigen Methode damit zu beginnen, ist daher eine sinnvolle Investition.
3. Verantwortungsvolle Beschaffung und resiliente Lieferketten
Ab dem 18. August 2027 müssen Wirtschaftsakteure, die Batterien in Verkehr bringen, die Sorgfaltspflichten der Artikel 48 bis 52 erfüllen. Die Verordnung (EU) 2025/1561 hat diesen Termin von 2025 verschoben. Die Pflichten betreffen die in Anhang X genannten Rohstoffe: Kobalt, Naturgraphit, Lithium, Nickel und die darauf basierenden chemischen Verbindungen, die zur Herstellung der Aktivmaterialien von Batterien benötigt werden.
Der Pass veröffentlicht die Informationen zur verantwortungsvollen Beschaffung aus dem Bericht des Wirtschaftsakteurs über seine Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten (Anhang XIII Nummer 1 Buchst. d). Die Arbeit hinter dieser Zeile ist erheblich: Hütten und Raffinerien identifizieren, Risiken bewerten, die Prüfung durch Dritte dokumentieren. Der Gewinn ist eine Lieferkette, die sich gegenüber Kunden, Investoren und Behörden erklären lässt und besser auf Störungen vorbereitet ist.
4. Know-how schützen durch rollenbasierten Zugriff
Transparenz und Geschäftsgeheimnisse müssen sich nicht widersprechen. Anhang XIII definiert drei Zugriffsebenen:
- Öffentlich: unter anderem die Materialzusammensetzung einschließlich der Chemie, gefährliche Stoffe und kritische Rohstoffe, der CO2-Fußabdruck, Informationen zur verantwortungsvollen Beschaffung, der Rezyklatanteil und Leistungsdaten.
- Personen mit berechtigtem Interesse und die Kommission: zum Beispiel die detaillierte Zusammensetzung einschließlich der Materialien von Kathode, Anode und Elektrolyt, Teilenummern, Informationen zur Demontage und Sicherheitsmaßnahmen. Artikel 77 Abs. 2 nennt Reparaturbetriebe, Wiederaufbereiter, Second-Life-Betreiber und Recycler unter denen, die diese Informationen benötigen.
- Notifizierte Stellen, Marktüberwachungsbehörden und die Kommission: zum Beispiel die Prüfberichte, die die Konformität belegen.
Artikel 78 verlangt Authentifizierung, Zuverlässigkeit und Integrität der Daten sowie ein hohes Maß an Sicherheit und Datenschutz. Wie Personen mit berechtigtem Interesse im Einzelnen identifiziert werden, ist noch offen: Der Durchführungsrechtsakt nach Artikel 77 Abs. 9 war zum Zeitpunkt unserer letzten Prüfung nicht erlassen. Ein Pass-System braucht daher konfigurierbare Zugriffsebenen, die den endgültigen Regeln folgen können.
5. Second-Life-Märkte erschließen
Wird eine Batterie für die Wiederverwendung oder Umnutzung vorbereitet, umgenutzt oder wiederaufbereitet, geht die Verantwortung für den Pass auf den Wirtschaftsakteur über, der sie erneut in Verkehr bringt. Nach Artikel 77 Abs. 7 erhält die Batterie dann einen neuen Pass, der mit dem Pass der ursprünglichen Batterie verknüpft ist. Wird eine Batterie zu Abfall, geht die Verantwortung auf den Hersteller, die Organisation für Herstellerverantwortung oder den Abfallbewirtschafter über. Der Pass erlischt erst, wenn die Batterie recycelt wurde (Art. 77 Abs. 8).
Diese Kontinuität macht gebrauchte Batterien leichter handelbar. Eine Traktionsbatterie, die in einen stationären Speicher wechselt, bringt ihre dokumentierte Historie mit: Gesundheitszustand, Nutzung und ursprüngliche Zusammensetzung. Käufer können sie anhand von Daten statt Annahmen bewerten.
Ein Pass, der seinen Betreiber überdauert
Artikel 78 Buchst. e verlangt, dass der Batteriepass auch dann verfügbar bleibt, wenn der verantwortliche Wirtschaftsakteur nicht mehr besteht oder seine Tätigkeit in der EU einstellt. Wie das geschieht, legt die Batterieverordnung nicht fest. Eine Sicherung bei einem unabhängigen Dienstleister ist ein praktischer Weg, diese Anforderung zu erfüllen. Für andere Produktgruppen schreibt die Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 ausdrücklich eine Sicherungskopie über einen Anbieter von Dienstleistungen für digitale Produktpässe vor (Art. 10 Abs. 4). Was ein solcher Anbieter leisten muss, beschreiben wir in Zertifizierte Backup-Anbieter für digitale Produktpässe: Was müssen sie wirklich leisten?
Der evolutionäre Weg mit GoodsTag
Der Aufbau dieser Infrastruktur braucht Zeit, und der Batteriepass entwickelt sich nach Februar 2027 weiter, wenn Durchführungsrechtsakte und Normen erlassen werden. GoodsTag begleitet Batteriehersteller auf diesem Weg:
- eine Batterie-DPP-Plattform für Modell- und Einzelbatteriedaten, mit dynamischen Aktualisierungen und konfigurierbaren Zugriffsebenen;
- verknüpfte Pässe für umgenutzte und wiederaufbereitete Batterien;
- Datenstrukturen, die auf CO2-Fußabdruck und Beschaffungsinformationen vorbereitet sind, sobald die Regeln greifen;
- Backup- und Kontinuitätsdienste für Passdaten;
- Begleitung durch unsere Spezialisten bei den technischen Anforderungen der EU, damit Ihr Team vom ersten Tag an bereit ist.
Ist Ihre IT-Infrastruktur bereit, physische Batterien mit dynamischen Lebenszyklus- und Lieferkettendaten zu verknüpfen, oder arbeiten Sie noch mit statischen PDF-Datenblättern? Kontaktieren Sie GoodsTag und machen Sie regulatorische Compliance zu Ihrem digitalen Wettbewerbsvorteil.
Quellen
- Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien, konsolidierte Fassung vom 13. August 2026, Artikel 7, 14, 48 bis 52, 77 und 78; Anhänge X und XIII
- Verordnung (EU) 2025/1561, Verschiebung der Sorgfaltspflichten für Batterien
- Verordnung (EU) 2024/1781 (Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte), Artikel 2 Nr. 32 und Artikel 10 Abs. 4
- Europäische Kommission: EU Digital Product Passport FAQ - batteries
- Europäische Kommission: Digital product passport for batteries, einschließlich der Leitlinie zu den Datenpunkten nach Kategorie
Letzte regulatorische Prüfung: 26. Oktober 2026. Die Rechtsakte zum CO2-Fußabdruck nach Artikel 7 und der Rechtsakt zu Zugriffsrechten nach Artikel 77 Abs. 9 waren zu diesem Zeitpunkt nicht erlassen. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.