Am 20. Juli 2026 hat die Europäische Kommission das EU-Register für digitale Produktpässe gestartet, zusammen mit einer Testumgebung. Die Ökodesign-Verordnung (ESPR) verlangte die Einrichtung des Registers bis zum 19. Juli 2026, und die Durchführungsverordnung der Kommission, die seine Funktionsweise regelt, (EU) 2026/1778, tritt am 6. August 2026 in Kraft.
Das ist ein wichtiger Meilenstein für digitale Produktpässe (DPP) auf dem europäischen Markt. Zugleich wirft es für Hersteller und Technikteams praktische Fragen auf:
- Speichert das EU-Register den vollständigen digitalen Produktpass?
- Prüft es, ob der Pass die europäischen Vorschriften erfüllt?
- Muss jeder Pass vor der Registrierung digital signiert werden?
- Was belegt der Registrierungsnachweis tatsächlich?
- Was passiert, wenn sich Informationen im Pass ändern?
Die Antworten sind für jedes Unternehmen wichtig, das seine DPP-Infrastruktur vorbereitet, insbesondere für alle, die ab dem 18. Februar 2027 die Anforderungen an den Batteriepass erfüllen müssen: Auch Batteriepässe müssen registriert werden.
1. Was ist das EU-Register für digitale Produktpässe?
Das Register ist eine zentrale Komponente der europäischen DPP-Architektur und wird durch Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/1781 (ESPR) eingerichtet. Die am 16. Juli 2026 auf Grundlage von Artikel 13 Absatz 5 ESPR erlassene Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 legt die „Durchführungsbestimmungen für den Betrieb“ des Registers fest.
Eine Unterscheidung ist entscheidend: Das EU-Register ist keine zentrale Datenbank mit den Inhalten aller digitalen Produktpässe. Die Architektur ist dezentral. Nach Artikel 13 Absatz 1 ESPR speichert das Register mindestens die eindeutigen Kennungen und, bei Produkten, die in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden sollen, den Warencode (Commodity Code). Weitere Daten können durch delegierte Rechtsakte hinzukommen (Artikel 13 Absatz 2). Der Pass selbst wird vom Wirtschaftsakteur oder von DPP-Dienstleistern in dessen Auftrag gespeichert (Artikel 11 Buchstabe c und Erwägungsgrund 41 ESPR), und eine Sicherungskopie muss bei einem DPP-Dienstleister vorgehalten werden (Artikel 10 Absatz 4 ESPR). Diese Rolle erläutern wir in Was ein zertifizierter DPP-Backup-Anbieter leistet.
Das Register unterstützt auch den Zoll. Nach Artikel 15 ESPR gleichen die Zollbehörden die eindeutige Registrierungskennung und den Warencode mit dem Register ab. Die Anbindung an die EU-Single-Window-Umgebung für den Zoll (EU CSW-CERTEX) ist innerhalb von vier Jahren nach dem Durchführungsrechtsakt vorgesehen, also etwa 2030; sie ist noch nicht in Betrieb. Für Batterien stellt die Batterie-FAQ der Kommission (Q4.1) klar, dass die Registrierungskennung nicht in der Zollanmeldung angegeben wird.
2. Wie funktioniert die DPP-Registrierung?
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 legt das operative Verfahren fest. Es umfasst vier Hauptschritte.
Schritt 1: Den Wirtschaftsakteur überprüfen
Bevor er Pässe registrieren kann, muss der Wirtschaftsakteur seine Identität nachweisen (Artikel 4). Die zulässigen Mittel stützen sich auf den eIDAS-Vertrauensrahmen:
- juristische Personen verwenden ein qualifiziertes elektronisches Siegel oder eine elektronische Attributsbescheinigung (eine qualifizierte bei in der EU niedergelassenen Akteuren);
- Einzelunternehmer verwenden ein elektronisches Identifizierungsmittel mit dem Sicherheitsniveau „hoch“ oder eine elektronische Attributsbescheinigung.
Der Status „überprüft“ gilt höchstens drei Jahre (Artikel 4 Absatz 4) und muss danach erneuert werden.
Schritt 2: DPP und Registrierungsdaten vorbereiten
Der Wirtschaftsakteur bereitet den Pass und die Registrierungsdaten vor, die die jeweils geltenden Produktvorschriften verlangen. In der Praxis sind das die eindeutige Produktkennung auf der richtigen Detailebene (Modell, Charge oder Artikel), gegebenenfalls der Warencode und der Verweis auf die Sicherungskopie bei einem DPP-Dienstleister. Was genau benötigt wird, hängt von der Produktkategorie und ihrem delegierten Rechtsakt oder ihren Produktvorschriften ab.
Schritt 3: Die Registrierung übermitteln
Die Registrierung erfolgt über die Benutzerschnittstelle des Registers oder über seine API (Artikel 8 Absatz 6). Der API-Weg eignet sich für hohe Stückzahlen und die Anbindung an ERP-, PLM- oder Produktinformationssysteme.
Schritt 4: Eine Registrierungskennung erhalten
Nach erfolgreicher Registrierung erzeugt das Register eine eindeutige, dauerhafte Registrierungskennung (Artikel 8 Absatz 8) und teilt sie dem Wirtschaftsakteur automatisch mit (Artikel 8 Absatz 10). Die registrierten Daten können anschließend nach den geltenden Regeln aktualisiert werden.
3. Was prüft das EU-Register tatsächlich?
Das Register führt automatische Prüfungen der übermittelten Daten durch. Artikel 8 Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 zählt sie auf:
| Prüfung | Was sie abdeckt |
|---|---|
| (a) Semantische Konformität | Struktur, Format, Wertetyp und kontrolliertes Vokabular der Daten (Artikel 2 Nummer 12) |
| (b) Kohärenz | Die verpflichtenden Registerdaten stimmen gegebenenfalls mit den Werten im DPP überein |
| (c) Detaillierungsgrad | Modell-, Chargen- oder Artikelebene, wie in den Produktvorschriften verlangt |
| (d) Warencode | Der Code ist gegebenenfalls gültig |
| (e) Backup-Link | Gegebenenfalls der Link zur Sicherungskopie bei einem DPP-Dienstleister |
Es handelt sich um technische und formale Prüfungen. Erwägungsgrund 16 der Durchführungsverordnung ist eindeutig: Die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit „bleibt nach den geltenden Unionsvorschriften Aufgabe der Marktüberwachungsbehörden“. Das Bestehen der Registerprüfungen ist kein Konformitätsnachweis.
Ein Beispiel: Ein Batteriehersteller registriert erfolgreich einen Pass mit Daten zu Zusammensetzung, Leistung und CO2-Fußabdruck. Damit ist nicht belegt, dass jede Angabe darin zutrifft. Das Register bestätigt, dass die Registrierungsanforderungen erfüllt sind. Es ersetzt weder die rechtlichen Pflichten des Herstellers noch die Konformitätsbewertung, die technischen Nachweise oder die Arbeit der Marktüberwachungsbehörden. Ein registrierter Pass kann trotzdem ungenaue oder unvollständige Produktinformationen enthalten. Deshalb brauchen Unternehmen eine eigene Datenvalidierung vor und nach der Registrierung. Wer diese Verantwortung trägt, behandeln wir in Wer ist für den digitalen Produktpass verantwortlich?.
4. Braucht jeder digitale Produktpass eine digitale Signatur?
Digitale Signaturen sorgen häufig für Verwirrung, weil drei verschiedene Mechanismen im Spiel sind.
Identitätsprüfung des Wirtschaftsakteurs
Qualifizierte elektronische Siegel, Attributsbescheinigungen und eID mit hohem Sicherheitsniveau dienen dazu, die Identität des Wirtschaftsakteurs zu überprüfen, bevor er registrieren darf (Artikel 4 der Verordnung 2026/1778). Sie identifizieren die Organisation; sie signieren nicht jeden einzelnen Pass.
Authentizität und Integrität der Daten
Die DPP-Vorschriften stellen Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Integrität der Daten. Nach Artikel 78 Buchstabe g der Batterieverordnung (EU) 2023/1542 gilt: Die „Authentizität, Zuverlässigkeit und Integrität der Daten ist zu gewährleisten“. Das ist eine wichtige Anforderung, aber keine Pflicht, jeden Batteriepass mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Im Register wird die Integrität durch einen Hashwert der registrierten DPP-Version unterstützt (Artikel 8 Absatz 9 Buchstabe d und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung 2026/1778).
Der vom Register ausgestellte Registrierungsnachweis
Das ist ein eigener Mechanismus: Der Registrierungsnachweis wird durch ein qualifiziertes elektronisches Siegel gewährleistet (Artikel 9 Absatz 3, mit Verweis auf Artikel 38 eIDAS). Er wird im nächsten Abschnitt beschrieben.
Keine Vorschrift des allgemeinen Rahmens verlangt, dass jeder DPP vor der Registrierung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel versehen wird. Spezifische Produktvorschriften sind dennoch zu prüfen. Den Fall der Batterien betrachten wir ausführlicher in Muss jeder Batteriepass signiert werden?.
5. Was enthält der Registrierungsnachweis?
Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 führt den Registrierungsnachweis ein. Er wird vom Wirtschaftsakteur oder gegebenenfalls von einem Dritten in dessen Auftrag erstellt (Artikel 9 Absatz 1) und enthält mindestens:
- die eindeutige Produktkennung;
- gegebenenfalls den Warencode;
- den Namen und die Identität des überprüften Wirtschaftsakteurs;
- Datum und Uhrzeit der Registrierung der neuesten Version, validiert durch einen elektronischen Zeitstempel der Kommission;
- den Hashwert dieser DPP-Version.
Der Nachweis wird durch ein qualifiziertes elektronisches Siegel gewährleistet (Artikel 9 Absatz 3) und kann über die Benutzerschnittstelle oder die API heruntergeladen werden; er bleibt 90 Tage verfügbar (Artikel 9 Absatz 4) und sollte daher beim Wirtschaftsakteur gespeichert werden.
Ein kryptografischer Hashwert ist ein digitaler Fingerabdruck, der aus Daten berechnet wird: Ändern sich die Daten, ändert sich der Hashwert. Er verknüpft eine bestimmte Version des DPP mit dem Registrierungsnachweis. Ein Hashwert zeigt aber nur, dass eine Version nicht verändert wurde. Er zeigt nicht, dass die Informationen in dieser Version sachlich richtig oder rechtskonform sind. Ebenso schützt das Siegel das Dokument des Registrierungsnachweises; es bedeutet nicht, dass der Wirtschaftsakteur jede Angabe im Pass signiert. Der Nachweis dokumentiert einen Registrierungsvorgang. Er ist kein Konformitätszertifikat für das Produkt.
6. Was passiert, wenn der Pass aktualisiert wird?
Digitale Produktpässe sind keine statischen Dokumente. Informationen ändern sich durch aktualisierte Spezifikationen, neue Nachweise, Korrekturen oder Ereignisse im Lebenszyklus. Artikel 10 der Durchführungsverordnung regelt das: Das Register protokolliert jede Erstellung, Änderung und Löschung (Artikel 10 Absatz 1), und es „unterstützt die Versionierung der registrierten Daten und speichert einen Zeitstempel der Kommission für jede Aktualisierung“ (Artikel 10 Absatz 2). Registrierungsdaten werden nach 10 Jahren gelöscht, sofern das Unionsrecht keine andere Frist vorsieht (Artikel 10 Absatz 3).
Für Unternehmen bedeutet das, zu unterscheiden zwischen:
- der dauerhaften digitalen Identität des Produkts;
- der aktuellen Version der Passinformationen;
- der Version, die mit einem bestimmten Registrierungsvorgang verknüpft ist;
- den Aufzeichnungen darüber, wer was wann geändert hat.
Bei Batterien können Statusänderungen, etwa nach einer Umnutzung oder Wiederaufarbeitung, zusätzliche Pflichten auslösen. Eine praxistaugliche DPP-Architektur braucht daher einen kontrollierten Aktualisierungsprozess, der die Registerdaten synchron hält, wo dies erforderlich ist. Ein neues PDF zu veröffentlichen oder eine Produktwebseite zu überschreiben, bietet nicht die nötige Kontrolle über Identität, Versionshistorie und regulatorische Informationen.
7. Batterien: Registrierung ab 18. Februar 2027
Ab dem 18. Februar 2027 brauchen Elektrofahrzeugbatterien, LV-Batterien und Industriebatterien mit mehr als 2 kWh einen Batteriepass (Artikel 77 Absatz 1 der Batterieverordnung). Artikel 77 Absatz 10, eingefügt durch Artikel 78 ESPR, verlangt, dass die eindeutige Kennung in das in Artikel 13 Absatz 1 ESPR genannte Register hochgeladen wird. Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 stellt klar, dass der Begriff „digitaler Produktpass“ den Batteriepass einschließt, und die Batterie-FAQ der Kommission (Q2.1) bestätigt das. Batteriepässe durchlaufen daher dieselbe Registrierung, dieselben Prüfungen und denselben Registrierungsnachweis wie oben beschrieben. Die für 2027 noch offenen Fragen behandeln wir in EU-Batteriepass 2027: die offenen Fragen.
8. Was sollten Hersteller jetzt vorbereiten?
Organisationen, die sich auf verpflichtende digitale Produktpässe vorbereiten, sollten sich auf fünf Prioritäten konzentrieren:
- Verlässliche Produktkennungen. Produkte, Modelle, Chargen oder Artikel müssen gemäß den rechtlichen Anforderungen und den einschlägigen technischen Normen identifizierbar sein.
- Strukturierte und validierte Daten. Prüfen Sie Vollständigkeit, Format und Verlässlichkeit der Pflichtangaben vor Veröffentlichung und Registrierung.
- Sicherer Datenzugang. Wenden Sie die richtigen Zugangsregeln für öffentliche, eingeschränkte und geschäftlich sensible Informationen an.
- Lebenszyklus- und Versionsmanagement. Behalten Sie die Kontrolle über Passaktualisierungen und die Informationen, die mit jedem Produktzustand verknüpft sind.
- Registeranbindung. Bereiten Sie den Registrierungsworkflow vor, einschließlich der Überprüfung des Wirtschaftsakteurs und, bei größeren Stückzahlen, der API-Integration, und bewahren Sie die Registrierungsnachweise auf.
9. Wie GoodsTag die DPP-Umsetzung unterstützt
GoodsTag bietet eine Plattform für digitale Produktpässe, die physische Produkte mit strukturierten digitalen Informationen verbindet. Sie vereint Produktidentifikation, einschließlich GS1-basierter Kennungen, Datenerfassung, Integration in Unternehmenssysteme und digitale Veröffentlichung und ist darauf ausgelegt, Produktinformationen in großem Umfang zu verwalten. So können Unternehmen die strukturierten Daten und Prozesse vorbereiten, die die DPP-Umsetzung erfordert, einschließlich sich ändernder Produktdaten und der Anbindung an das EU-Register. Die Richtigkeit der Informationen und die Konformität des Produkts bleiben in der Verantwortung des Wirtschaftsakteurs. Kontaktieren Sie GoodsTag, um Ihre DPP-Architektur zu besprechen.
Das Wichtigste in Kürze
Das EU-Register für digitale Produktpässe ist ein zentraler Baustein der europäischen digitalen Produktinfrastruktur. Es bietet einen gemeinsamen Registrierungsmechanismus, automatische technische Prüfungen, Versionierung und einen gesiegelten Registrierungsnachweis. Es nimmt Herstellern und anderen Wirtschaftsakteuren nicht die Verantwortung ab, dafür zu sorgen, dass Produktinformationen richtig, vollständig und rechtskonform sind. Ein registrierter Pass macht ein Produkt nicht automatisch konform. Unternehmen, die sich auf die nächsten DPP-Fristen vorbereiten, beginnend mit Batterien im Februar 2027, brauchen sowohl verlässliche regulatorische Informationen als auch einen robusten Registrierungsprozess.
Quellen
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 der Kommission zum Register für digitale Produktpässe, Artikel 2, 4, 8, 9, 10 und 24, Erwägungsgrund 16
- Verordnung (EU) 2024/1781 (Ökodesign-Verordnung), Artikel 10, 11, 13, 15 und 78, Erwägungsgrund 41
- Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien, Artikel 77 und 78
- Europäische Kommission: The Digital Product Passport registry is now live (20. Juli 2026)
- Europäische Kommission: EU Digital Product Passport FAQ on batteries, Q2.1 und Q4.1
Letzte regulatorische Prüfung: 10. Oktober 2026. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung; produktspezifische Anforderungen und technische Umsetzungsleitfäden sollten vor dem Einsatz geprüft werden.