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July 21, 2026

Wer ist wirklich für den digitalen Produktpass verantwortlich? Der Hersteller, der Markeninhaber oder der Einführer?

Warum das Unternehmen, das ein Produkt herstellt, nicht immer rechtlich für dessen Pass verantwortlich ist, und wie Batterieverordnung und ESPR die Rollen verteilen

Lager-Scan, Ladenregal und Routenkarte, verbunden mit Fabrik-, Marken- und Import-Symbolen, die alle auf einen digitalen Produktpass zeigen

Ein Unternehmen stellt das Produkt her. Ein anderes verkauft es unter seiner eigenen Marke. Ein drittes führt es in die Europäische Union ein. Wer ist für den digitalen Produktpass (DPP) verantwortlich?

Das ist eine der wichtigsten Fragen für Unternehmen, die sich auf die europäischen Transparenzanforderungen an Produkte vorbereiten, und eine der am häufigsten missverstandenen. In vielen Branchen, vor allem bei Batterien, Textilien, Elektronik und Industrieausrüstung, ist das Unternehmen, das ein Produkt physisch herstellt, nicht unbedingt dasjenige, das rechtlich für sein Inverkehrbringen verantwortlich ist. Sobald ein digitaler Produktpass verpflichtend wird, kommt es genau auf diesen Unterschied an.

Die gute Nachricht: Das europäische Recht gibt einen Rahmen vor, um die Verantwortlichkeiten zu bestimmen. Die Herausforderung besteht darin, diese rechtlichen Pflichten in einen praktischen Prozess zu übersetzen, mit dem Produktdaten über mehrere Organisationen hinweg erhoben, geprüft, veröffentlicht und gepflegt werden.

1. Wer ein Produkt fertigt, trägt nicht immer die regulatorische Verantwortung

Nehmen wir ein typisches Szenario aus der Industrie. Unternehmen A fertigt wiederaufladbare Industriebatterien. Unternehmen B kauft diese Batterien, verkauft sie unter seiner eigenen Marke und vertreibt sie in ganz Europa.

Unternehmen A verfügt über den Großteil der technischen Informationen:

  • Batteriechemie und Zusammensetzung;
  • Fertigungsstandort und Produktionsinformationen;
  • technische Spezifikationen;
  • Prüfberichte und ergänzende Unterlagen;
  • Leistungs- und Sicherheitsinformationen.

Unternehmen B kontrolliert die Marke und die Geschäftsbeziehung zum europäischen Markt. Welches Unternehmen muss den Batteriepass bereitstellen?

Artikel 3 Nummer 33 der Verordnung (EU) 2023/1542 definiert den Hersteller (die deutsche Fassung nennt ihn „Erzeuger“) als „eine natürliche oder juristische Person, die eine Batterie erzeugt oder entwickeln oder erzeugen lässt und diese Batterie unter ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet oder zu eigenen Zwecken in Betrieb nimmt“. Folglich kann der Markeninhaber im rechtlichen Sinne Hersteller sein, auch wenn ein anderes Unternehmen die Batterie physisch produziert.

Für Batterien, die einen Pass benötigen (ab dem 18. Februar 2027: LV-Batterien, Industriebatterien mit mehr als 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien), fügt Artikel 77 Absatz 4 eine zweite, eigenständige Regel hinzu: „Der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt, stellt sicher, dass die im Batteriepass enthaltenen Informationen korrekt, vollständig und auf dem aktuellen Stand sind. Er kann anderen Akteuren schriftlich die Befugnis erteilen, in seinem Namen zu handeln.“ Derselbe Wirtschaftsakteur weist die individuelle Kennung hinter dem QR-Code zu (Artikel 77 Absatz 3).

Diese Unterscheidung ist entscheidend: Die Datenaufbereitung lässt sich delegieren, die rechtliche Verantwortung geht durch eine operative Vereinbarung aber nicht auf einen Technologieanbieter oder Lieferanten über. Artikel 78 Buchstabe d begrenzt sogar, was ein beauftragter Akteur mit den gespeicherten Daten tun darf: nichts, „soweit dies nicht für die Bereitstellung der einschlägigen Speicher- und Verarbeitungsdienste erforderlich ist“.

2. Vier typische Szenarien in der Lieferkette

Szenario A: Ein Hersteller verkauft Produkte unter seiner eigenen Marke

Das ist in der Regel die einfachste Situation. Das Unternehmen stellt das Produkt her, vermarktet es unter seiner eigenen Marke und trägt die Herstellerpflichten aus Artikel 38: Einhaltung der Produktanforderungen, technische Dokumentation, Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung und Identifizierung der Batterie.

Bringt es außerdem eine passpflichtige Batterie in Verkehr, muss es sicherstellen, dass die Informationen im Pass korrekt, vollständig und auf dem aktuellen Stand sind. Viele dieser Daten kann es von Lieferanten beziehen, und Lieferanten von Batteriezellen und -modulen müssen „die zur Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung erforderlichen Informationen und Unterlagen“ kostenlos bereitstellen (Artikel 39). Für das Ergebnis bleibt es aber selbst verantwortlich. Diese Lieferantenpflicht behandeln wir ausführlich in Fehlende Batteriedaten von Lieferanten?.

Szenario B: Ein OEM fertigt Produkte für eine andere Marke

Das ist bei Batterien, Unterhaltungselektronik, Automobilkomponenten und Textilien üblich. Der OEM steuert die Produktion und erstellt die technische Dokumentation, während der Markeninhaber das fertige Produkt unter seinem eigenen Namen in Verkehr bringt.

Bei Batterien fällt der Markeninhaber in der Regel unter die oben zitierte Herstellerdefinition, abhängig von der tatsächlichen vertraglichen Situation und Marktsituation. Der OEM bleibt ein unverzichtbarer Datenlieferant, doch die rechtlichen Rollen folgen den Definitionen der Verordnung und nicht der Frage, wem die Fabrik gehört. Ein praxistauglicher DPP-Prozess sollte daher trennen:

  • wer die Daten erzeugt;
  • wer sie prüft und freigibt;
  • wer den Pass veröffentlicht und seine Kennung registriert;
  • wer rechtlich für ihre Richtigkeit verantwortlich ist.

Das sind unterschiedliche Verantwortlichkeiten, auch wenn sie dasselbe Produkt betreffen.

Szenario C: Ein EU-Einführer kauft Produkte bei einem Hersteller außerhalb der EU

Nach Artikel 3 ist ein Einführer eine „in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die eine Batterie aus einem Drittland in Verkehr bringt“. Artikel 41 Absatz 2 verpflichtet den Einführer, vor dem Inverkehrbringen einer Batterie zu prüfen, ob der Hersteller die EU-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation erstellt und die Konformitätsbewertung durchgeführt hat, ob die Batterie die CE-Kennzeichnung trägt und korrekt gekennzeichnet ist und ob ihr die erforderlichen Unterlagen und Anleitungen beiliegen.

Die Einfuhr eines Produkts allein macht den Einführer noch nicht zu dessen Hersteller. Artikel 44 behandelt einen Einführer oder Händler jedoch als Hersteller, der den Pflichten aus Artikel 38 unterliegt, wenn er:

  • die Batterie unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt;
  • eine bereits in Verkehr gebrachte Batterie so verändert, dass die Konformität beeinträchtigt werden kann;
  • die Zweckbestimmung einer bereits in Verkehr gebrachten Batterie ändert.

Ein Punkt verdient besondere Aufmerksamkeit. Die Passpflicht aus Artikel 77 Absatz 4 knüpft an den Wirtschaftsakteur an, der die Batterie in Verkehr bringt, nicht an den Hersteller als solchen. Bei einer Batterie aus einem Drittland ist es gerade das Inverkehrbringen auf dem EU-Markt, das den Einführer definiert. Ein Einführer sollte also nicht davon ausgehen, dass der Pass allein Sache des ausländischen Herstellers ist. Die praktische Frage lautet daher nicht einfach Wer führt das Produkt ein?, sondern Welche rechtliche Rolle übernimmt dieses Unternehmen nach der Verordnung, die für dieses Produkt gilt?

Szenario D: Ein Produkt wird aufbereitet, umgenutzt oder wiederaufgearbeitet

Die Verantwortung bleibt nicht während des gesamten Produktlebens unverändert. Ein Wirtschaftsakteur, der eine Batterie zur Wiederverwendung oder Umnutzung vorbereitet, sie umnutzt oder wiederaufarbeitet und sie anschließend in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, gilt als Hersteller (Artikel 38 Absatz 11).

Artikel 77 Absatz 7 wendet dieselbe Logik auf den Pass an: Die Verantwortung nach Artikel 77 Absatz 4 wird „auf den Wirtschaftsakteur übertragen, der die Batterie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen hat“, und die Batterie muss „über einen neuen Batteriepass verfügen, der mit dem Batteriepass bzw. den Batteriepässen der ursprünglichen Batterie bzw. Batterien verknüpft ist“. Wird eine Batterie zur Altbatterie, geht die Verantwortung entweder auf den Hersteller im Sinne der Herstellerverantwortung über oder, sofern benannt, auf die Organisation für Herstellerverantwortung oder auf den nach Artikel 57 Absatz 8 ausgewählten Abfallbewirtschafter. Der Pass wird gelöscht, sobald die Batterie recycelt wurde (Artikel 77 Absatz 8).

Ein System für digitale Produktpässe sollte daher Ereignisse im Lebenszyklus und Wechsel des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs abbilden, statt den Pass als starres Dokument zu behandeln, das einmal in der Fabrik erstellt wird. Diesen Unterschied beleuchten wir in Digitaler Produktpass vs. digitaler Zwilling.

3. Händler, Bevollmächtigte und Fulfilment-Dienstleister

Nicht jedes Unternehmen, das mit einer Batterie umgeht, trägt die Verantwortung für den Pass. Die Batterieverordnung weist den übrigen Wirtschaftsakteuren engere Pflichten zu:

RolleWichtigste Pflichten (Verordnung (EU) 2023/1542)
HändlerMit der gebotenen Sorgfalt handeln; vor der Bereitstellung auf dem Markt prüfen, dass der Hersteller registriert ist, CE-Kennzeichnung und Etikettierung vorhanden sind und der Batterie die erforderlichen Unterlagen beiliegen (Artikel 42)
BevollmächtigterNimmt die Aufgaben aus einem schriftlichen Auftrag des Herstellers wahr; die Pflichten aus Artikel 38 Absatz 1 und die Erstellung der technischen Dokumentation können nicht Teil des Auftrags sein (Artikel 40)
Fulfilment-DienstleisterStellt sicher, dass Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand die Konformität nicht gefährden, und übernimmt bestimmte Kooperationsaufgaben (Artikel 43)

Ein Händler, der eine Batterie unter eigener Marke vertreibt oder verändert, fällt aus dieser Tabelle heraus und wird nach Artikel 44 zum Hersteller.

4. Und Textilien und andere DPP-pflichtige Produkte?

Die Ökodesign-Verordnung (ESPR), Verordnung (EU) 2024/1781, setzt den allgemeinen Rahmen für digitale Produktpässe über Produktgruppen hinweg. Sie verwendet ähnliche Rollen: Hersteller ist eine Person, die „ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet“ (Artikel 2 Nummer 42), und Einführer oder Händler gelten als Hersteller, wenn sie ein Produkt unter ihrem Namen oder ihrer Marke in Verkehr bringen oder es so verändern, dass die Konformität berührt wird (Artikel 34).

Nach der ESPR müssen Hersteller und Einführer sicherstellen, dass ein DPP verfügbar ist, einschließlich einer Sicherungskopie bei einem DPP-Dienstleister (Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe c mit Verweis auf Artikel 10 Absatz 4). Der Wirtschaftsakteur, der das Produkt in Verkehr bringt, lädt die individuellen Kennungen in das EU-Register für digitale Produktpässe hoch (Artikel 13 Absatz 4). Für Batterien verpflichtet Artikel 77 Absatz 10 der konsolidierten Batterieverordnung den Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, die individuelle Kennung in dasselbe Register hochzuladen. Mehr dazu in Das EU-DPP-Register: Was es prüft.

Die Detailregeln hängen jedoch von produktspezifischen delegierten Rechtsakten ab. Nach Artikel 9 Absatz 2 ESPR legen diese Rechtsakte unter anderem fest, ob der Pass auf Modell-, Chargen- oder Artikelebene erstellt wird, welche Akteure Zugang zu welchen Daten haben, sowie „die Akteure, die einen digitalen Produktpass erstellen oder die Daten in einem digitalen Produktpass aktualisieren sollen“ und welche Daten sie einführen oder aktualisieren können. Unternehmen sollten die Detailregeln der Batterieverordnung daher nicht automatisch auf Textilien, Möbel oder andere Produktkategorien übertragen.

Die geschäftliche Herausforderung dahinter ist dennoch ähnlich: Die Informationen stammen von mehreren Organisationen, die rechtlichen Pflichten bleiben aber an bestimmte Wirtschaftsakteure gebunden.

5. Die größte Herausforderung: Daten teilen, ohne die Kontrolle zu verlieren

Nehmen wir eine Marke, die Produkte von 15 Fertigungspartnern bezieht. Jeder Lieferant nutzt andere Systeme und Formate: Manche führen ihre Daten in ERP-Anwendungen, andere in Tabellen oder technischen Berichten. Die Marke braucht verlässliche Informationen, hat aber möglicherweise keinen direkten Zugang zu den zugrunde liegenden Produktionssystemen.

Ein skalierbarer DPP-Prozess braucht mehr als ein Online-Formular. Er braucht ein strukturiertes Modell der Zusammenarbeit, in dem Lieferanten Informationen beisteuern, während der verantwortliche Wirtschaftsakteur die Aufsicht über die finalen Produktdaten behält. Zum Beispiel:

TätigkeitTypischer operativer Verantwortlicher
Technische Spezifikationen erstellenHersteller oder OEM
Material- und Komponentendaten liefernLieferanten
Prüfberichte und Konformitätsnachweise liefernHersteller oder zuständige Prüforganisation
Erforderliche DPP-Informationen prüfenVerantwortlicher Wirtschaftsakteur
DPP veröffentlichen und pflegenVerantwortlicher Wirtschaftsakteur oder ein in seinem Namen handelnder befugter Akteur
Kennung in das EU-Register hochladenWirtschaftsakteur, der das Produkt in Verkehr bringt
Lebenszyklusinformationen aktualisierenNach den geltenden Regeln befugte Akteure

Diese Tabelle zeigt ein mögliches Betriebsmodell, keine allgemeingültige rechtliche Zuordnung der Verantwortung. Ziel ist, jeden Schritt explizit, prüfbar und steuerbar zu machen.

6. Fünf Fragen, die jedes Unternehmen vor dem Start beantworten sollte

Bevor Unternehmen eine DPP-Lösung auswählen, sollten sie fünf Punkte klären:

  1. Wer ist der verantwortliche Wirtschaftsakteur? Bestimmen Sie für jedes Produkt und jeden Markt die juristische Person und ihre regulatorische Rolle.
  2. Wem gehört jeder erforderliche Datenpunkt? Ordnen Sie die Pflichtinformationen den Organisationen und Systemen zu, aus denen sie stammen.
  3. Wie werden die Informationen geprüft? Legen Sie fest, wer Vollständigkeit, Konsistenz und Nachweise vor der Veröffentlichung kontrolliert.
  4. Wer darf den Pass aktualisieren? Definieren Sie Berechtigungen, Freigabeprozesse und Zuständigkeiten für den Fall, dass sich Produktinformationen ändern. Die Batterieverordnung verlangt, dass das Recht, Informationen im Pass einzugeben, zu ändern oder zu aktualisieren, entsprechend den Zugangsrechten beschränkt wird (Artikel 78 Buchstabe f).
  5. Was passiert, wenn ein Lieferant, Hersteller oder Dienstleister wechselt? Stellen Sie die Kontinuität des Datenzugriffs und die Rückverfolgbarkeit sicher. Der Batteriepass muss auch dann verfügbar bleiben, wenn der verantwortliche Wirtschaftsakteur nicht mehr existiert oder seine Tätigkeit in der Union einstellt (Artikel 78 Buchstabe e); siehe unseren Artikel über DPP-Backup-Anbieter.

Für eine erfolgreiche Einführung sind diese Fragen oft wichtiger als die Gestaltung der Passseite.

7. Wie GoodsTag helfen kann

GoodsTag versteht den digitalen Produktpass als Aufgabe des Informationsmanagements und nicht bloß als QR-Code auf einem Produkt. Die DPP-Plattform hilft Unternehmen, Produktinformationen zu strukturieren, Kennungen mit digitalen Datensätzen zu verknüpfen und die Daten zu organisieren, die für unterschiedliche Produkte und Rechtsrahmen erforderlich sind.

Das schafft eine Grundlage für Prozesse rund um Lieferantenbeiträge, Produktidentifikation, Datenveröffentlichung und das Management von Lebenszyklusinformationen. Ziel ist, dass Hersteller, Marken und ihre Partner mit einem einheitlichen digitalen Produktdatensatz arbeiten und operative Zuständigkeiten und rechtliche Verantwortung dabei klar getrennt bleiben. Die rechtliche Rolle jedes Unternehmens muss es selbst bestimmen.

Das Wichtigste in Kürze

Das Unternehmen, das ein Produkt herstellt, das Unternehmen, das seine Daten liefert, und das Unternehmen, das für seinen digitalen Produktpass verantwortlich ist, sind nicht immer dieselben. Eine erfolgreiche DPP-Einführung beginnt damit, diese Rollen klar festzulegen. Wenn Sie ein solches Projekt planen, kontaktieren Sie GoodsTag.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien, Artikel 3, 38 bis 44, 57, 77 und 78 (konsolidierte Fassung vom 13. August 2026)
  2. Verordnung (EU) 2024/1781 (Ökodesign-Verordnung, ESPR), Artikel 2, 9 bis 13 und 27 bis 34
  3. Europäische Kommission: Digital Product Passport

Letzte regulatorische Prüfung: 10. Oktober 2026. Dieser Artikel bietet allgemeine regulatorische Informationen und ersetzt keine produktspezifische rechtliche Bewertung.