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August 11, 2026

Fehlende Batteriedaten von Lieferanten? Was die EU-Batterieverordnung verlangt und was Hersteller tun können

Was Zell- und Modullieferanten nach der Verordnung (EU) 2023/1542 liefern müssen, warum Prüfbedingungen so wichtig sind wie Werte und fünf Optionen, wenn Daten fehlen

Batteriezellen eines Lieferanten, ein Zelldatenblatt mit fehlenden Prüfbedingungen und der fertige Batteriepack des Herstellers

Batteriehersteller und -assemblierer, die sich auf die EU-Batterieverordnung vorbereiten, stehen oft vor derselben Herausforderung: die technischen Informationen ihrer Zell- und Modullieferanten zu erhalten.

Manchmal liefern Lieferanten nur grundlegende Produktspezifikationen. In anderen Fällen gibt es Leistungswerte, aber die Prüfmethoden, Berechnungsverfahren und Messbedingungen dahinter fehlen. Das ist ein echtes Compliance-Problem, besonders für Hersteller, die Batterien aus zugekauften Komponenten fertigen.

Die gute Nachricht: Die Verordnung (EU) 2023/1542 verpflichtet Lieferanten von Batteriezellen und -modulen ausdrücklich, Herstellern die Informationen und Unterlagen bereitzustellen, die diese zur Einhaltung der Verordnung brauchen. Doch was genau müssen Lieferanten liefern, und was können Hersteller tun, wenn wesentliche Daten fehlen?

1. Zell- und Modullieferanten sind gesetzlich zur Lieferung von Compliance-Daten verpflichtet

Artikel 39, „Pflichten der Lieferanten von Batteriezellen und Batteriemodulen“, ist eindeutig: Lieferanten stellen bei der Lieferung von Batteriezellen oder -modulen an einen Hersteller die Informationen und Unterlagen bereit, die zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung erforderlich sind, und zwar kostenlos.

Ein Zell- oder Modullieferant kann regulatorische Informationen also nicht als optionale Geschäftsdaten behandeln. Wo bestimmte Informationen für die Konformität des Herstellers erforderlich sind, bietet Artikel 39 eine Rechtsgrundlage, sie anzufordern.

Zwei Unterscheidungen sind wichtig:

  • Geltungsbereich. Artikel 39 betrifft Lieferanten von Batteriezellen und -modulen. Er verpflichtet nicht automatisch auch Lieferanten fertiger Batterien oder anderer Komponenten.
  • Erforderlichkeit. Die Pflicht umfasst die erforderlichen Informationen und Unterlagen. Sie ist kein Anspruch auf jedes interne Dokument, jeden Laborbericht oder jedes Geschäftsgeheimnis des Lieferanten.

Hersteller sollten deshalb gezielt anfragen und zu jeder Information die regulatorische Anforderung nennen, die sie belegt.

2. Werte allein reichen nicht: Methoden und Bedingungen zählen

Eine der wichtigsten Anforderungen wird oft übersehen. Seit dem 18. August 2024 müssen wiederaufladbare Industriebatterien mit mehr als 2 kWh, LV-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien nach Artikel 10 Absatz 1 von einem Dokument mit Werten für die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit nach Anhang IV Teil A begleitet sein: Nennkapazität und Kapazitätsverlust, Leistung und Leistungsverlust, Innenwiderstand und dessen Anstieg, gegebenenfalls Energieeffizienz über den gesamten Zyklus und deren Abnahme sowie die erwartete Lebensdauer.

Die Verordnung verlangt nicht nur die Werte. Die technische Dokumentation muss eine Erläuterung der technischen Spezifikationen, Normen und Bedingungen enthalten, mit denen die Werte gemessen, berechnet oder geschätzt wurden. Nach Anhang IV Teil B umfasst diese Erläuterung mindestens:

  • die angewandte Entlade- und Laderate;
  • das Verhältnis zwischen Nennleistung (W) und Energie (Wh) der Batterie;
  • die Entladetiefe im Lebensdauertest;
  • die Leistungsfähigkeit bei 80 % und 20 % Ladezustand;
  • gegebenenfalls Berechnungen mit den gemessenen Parametern.

Artikel 15 ergänzt, dass Prüfungen, Messungen und Berechnungen mit zuverlässigen, genauen und reproduzierbaren Methoden erfolgen müssen, deren Ergebnisse als mit geringer Unsicherheit behaftet gelten.

Ein einfaches Beispiel: Ein Zelllieferant gibt eine Nennkapazität von 150 Ah an. Reicht das? Nicht unbedingt. Um zu beurteilen, ob der Wert relevant und belastbar ist, muss ein Hersteller unter Umständen wissen:

  • bei welcher Entladerate die Kapazität bestimmt wurde;
  • bei welcher Temperatur gemessen wurde;
  • welche Entladeschlussspannung angewandt wurde;
  • welche Prüfnorm und welches Verfahren genutzt wurden;
  • ob der Wert gemessen, berechnet oder geschätzt ist;
  • welche technischen Nachweise ihn stützen.

Ein Wert, der bei einer bestimmten Entladerate oder Temperatur gemessen wurde, ist mit einem Wert unter anderen Referenzbedingungen nicht direkt vergleichbar. Das gilt auch für die anderen Parameter:

LeistungsparameterAnzufordernde Zusatzinformationen
NennkapazitätEntladerate, Temperatur, Entladeschlussspannung, Prüfmethode
InnenwiderstandZell- oder Packebene, AC- oder DC-Methode, Temperatur, Ladezustand, Messbedingungen
ZyklenlebensdauerEntladetiefe, Lade- und Entladeraten, Temperatur, Lebensende-Kriterium, Referenztest
LeistungsfähigkeitLadezustand, Temperatur, Lastdauer, Spannungs- und Stromgrenzen
Energieeffizienz über den ZyklusMessgrenzen, Lade- und Entladeverfahren, Temperatur, Ladezustandsfenster

Das sind praktische Beispiele für anzufordernde Nachweise. Welche Unterlagen rechtlich erforderlich sind, hängt vom Parameter, den anwendbaren Normen und der Konformitätsbewertung ab. Nach Anhang VIII enthält die technische Dokumentation gegebenenfalls die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen samt den verwendeten technischen Nachweisen sowie die Prüfberichte. Ziel ist nicht, Zahlen zu sammeln, sondern jeden angegebenen Wert begründen und seine Konformität prüfen zu können.

3. Zelldaten und Leistung der fertigen Batterie sind nicht austauschbar

Das betrifft vor allem Assemblierer. Ein Lieferant kann zuverlässige Daten für eine einzelne Zelle liefern, doch ein montierter Pack hat eigene elektrische und Leistungseigenschaften, geprägt durch Zellkonfiguration, Verbindungen, Thermomanagement, Batteriemanagementsystem und weitere Komponenten.

Die Verordnung unterscheidet zwischen Zell- und Batterieebene. Anhang XIII verlangt im Batteriepass zum Beispiel den Innenwiderstand von Zelle und Pack, während Werte wie Nennkapazität, Leistungsfähigkeit und erwartete Lebensdauer die fertige Batterie beschreiben müssen, für die die Anforderungen gelten.

Ein Hersteller kann nicht davon ausgehen, dass die Prüfergebnisse eines Zelllieferanten die montierte Batterie abbilden. Je nach Parameter muss er unter Umständen:

  • Messungen des Lieferanten als Eingangsgrößen eigener Berechnungen nutzen;
  • die montierte Batterie selbst prüfen;
  • technisch begründete Modelle auf Basis repräsentativer Messungen entwickeln;
  • berechnete oder geschätzte Werte durch geeignete Prüfungen validieren.

Werden Modelle oder Schätzungen genutzt, muss die Methode zur Anforderung passen und die Datengrundlage belastbar sein. Die Verordnung verlangt nicht, dass jede Batteriekonfiguration ein vollständiges Lebensdauerprogramm durchläuft, doch repräsentative Tests oder Modelle entbinden nicht von der Pflicht, die angegebenen Werte zu begründen.

4. Was tun, wenn Lieferanten die Informationen nicht liefern?

Option 1: Eine formelle Datenanfrage auf Basis der Verordnung stellen

Gehen Sie über eine informelle Anfrage nach Spezifikationen hinaus. Stellen Sie eine strukturierte Datenanfrage mit Verweis auf Artikel 39, die die benötigten Informationen und Nachweise klar benennt. Geben Sie je Merkmal den erwarteten Wert, die Einheit, die anwendbare Norm oder Methode, die Prüfbedingungen und die Nachweise an. Setzen Sie eine Frist, listen Sie fehlende Unterlagen auf und dokumentieren Sie Anfragen und Antworten schriftlich. So entsteht eine klare Compliance-Spur, und Missverständnisse werden vermieden.

Option 2: Einen strukturierten Lieferantendatenprozess aufbauen

Bei wiederkehrenden Lieferanten gehören Compliance-Daten in Einkauf und Lieferantenqualifizierung: Standardvorlagen, vertragliche Dokumentationspflichten und ein Verfahren für Aktualisierungen, wenn sich Zellspezifikationen oder Fertigungsprozesse ändern. Bei Vertraulichkeitsbedenken helfen Geheimhaltungsvereinbarungen, eingeschränkter Zugang zu Prüfberichten, sicherer Dokumentenaustausch oder die Prüfung durch einen vereinbarten unabhängigen Dritten. Solche Vereinbarungen setzen Artikel 39 praktisch um, ersetzen ihn aber nicht.

Option 3: Unabhängig prüfen

Lassen sich Informationen nicht beschaffen, kann der Hersteller selbst oder in einem qualifizierten externen Labor prüfen. Die Dokumentation sollte Methoden, Referenzbedingungen, Messungen, Berechnungen und Nachweise zu jedem angegebenen Wert nennen. Das eignet sich gut für die Leistung der fertigen Batterie, doch Alterungs- und Lebensdauertests kosten Zeit und Geld, und Prüfungen liefern keine vorgelagerten Informationen wie die detaillierte Materialzusammensetzung.

Option 4: Validierte Berechnungen und repräsentative Prüfungen nutzen

Bei vielen Batteriekonfigurationen ist es oft unpraktikabel, jede Kombination zu prüfen. Ein technisch begründeter Ansatz fasst vergleichbare Designs zusammen, prüft repräsentative Konfigurationen und nutzt geeignete Modelle für bestimmte Merkmale, sofern er die Anforderungen an Zuverlässigkeit, Genauigkeit, Reproduzierbarkeit und Unsicherheit erfüllt. Dokumentieren Sie Modellannahmen und Validierungsnachweise. Schätzungen ohne belastbare technische Grundlage dürfen nie als geprüfte regulatorische Werte erscheinen.

Option 5: Ungelöste Pflichtverletzungen von Lieferanten eskalieren

Hält ein Zell- oder Modullieferant erforderliche Unterlagen weiter zurück, eskalieren Sie über Einkauf, Qualität und Recht: Verträge prüfen, rechtlichen Rat zur Durchsetzung von Artikel 39 einholen, die zuständige Behörde oder Marktüberwachung um Orientierung bitten und alternative Lieferanten prüfen. Lässt sich eine Pflichtanforderung nicht nachweisen, muss die Lücke geschlossen sein, bevor die Batterie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Die Weigerung eines Lieferanten befreit den Hersteller nicht.

5. Wer ist letztlich verantwortlich?

Artikel 39 verpflichtet Zell- und Modullieferanten, doch nach Artikel 38 ist der Hersteller für die Konformität der fertigen Batterie verantwortlich: für Konstruktion und Fertigung nach den Anforderungen, die technische Dokumentation und das anwendbare Konformitätsbewertungsverfahren. Zudem muss nach Artikel 77 Absatz 4 der Wirtschaftsakteur, der eine passpflichtige Batterie in Verkehr bringt, sicherstellen, dass die Informationen im Batteriepass korrekt, vollständig und aktuell sind.

Ein Hersteller kann sich auf Lieferanteninformationen stützen, doch ein Datenblatt allein belegt noch keine Konformität. Datenbeschaffung und technische Validierung müssen gemeinsam gesteuert werden.

6. Lieferantendaten für den Batteriepass verwalten

Ab dem 18. Februar 2027 brauchen Elektrofahrzeugbatterien, LV-Batterien und Industriebatterien mit mehr als 2 kWh, die in der EU in Verkehr gebracht werden, einen Batteriepass. Anhang XIII umfasst Identifizierung, technische Merkmale, Leistung und Haltbarkeit, Materialien und weitere regulatorische Angaben, mit unterschiedlichen Zugriffsebenen: Viele Leistungsangaben zum Modell sind öffentlich, während die Ergebnisse der Prüfberichte zum Nachweis der Konformität nur notifizierten Stellen, Marktüberwachungsbehörden und der Kommission zugänglich sind.

Hersteller müssen deshalb die im Pass veröffentlichten Informationen von den Nachweisen trennen, die sie für die Konformitätsbewertung aufbewahren. Ein gutes Datenmanagement ermöglicht es,

  • die für jede Batteriekategorie und jedes Modell geltenden Merkmale zu bestimmen;
  • festzulegen, welche Informationen von Zell- oder Modullieferanten kommen und welche der Hersteller selbst erzeugt;
  • fehlende, unvollständige oder veraltete Lieferantendaten nachzuverfolgen;
  • Herkunft und Nachweise jedes angegebenen Werts zu erhalten;
  • validierte Unternehmens-, Modell- und Batteriedaten mit dem Pass zu verbinden;
  • den Zugriff auf vertrauliche und eingeschränkte Informationen zu steuern.

7. Wie GoodsTag Batteriehersteller unterstützt

GoodsTag hilft Batterieherstellern und Assemblierern, die Informationen für ihre Batteriepässe zu strukturieren und zu verwalten. Durch die Organisation der Daten auf Unternehmens-, Modell- und Einzelbatterieebene führt GoodsTag Informationen aus mehreren Lieferanten- und Fertigungssystemen zusammen, hilft Anforderungen und Lücken zu erkennen und verbindet validierte Produktinformationen mit dem digitalen Pass. Die technischen Nachweise und die Konformitätsbewertung bleiben in der Verantwortung der jeweiligen Wirtschaftsakteure.

Das Wichtigste in Kürze

Die Konformität des Batteriepasses beginnt lange vor QR-Codes oder Veröffentlichung, nämlich mit belastbaren, ordentlich dokumentierten Informationen aus der Lieferkette. Für Zell- und Modullieferanten ist die Bereitstellung der erforderlichen Compliance-Unterlagen eine gesetzliche Pflicht. Für Batteriehersteller ist die Prüfung und Verwaltung dieser Informationen entscheidend für den Konformitätsnachweis. Fehlen Lieferanteninformationen, gibt es praktische Alternativen, aber keine Abkürzung: Jede regulatorische Angabe braucht belastbare technische Nachweise.

Quellen

Dieser Artikel gibt die Rechtslage vom 8. Oktober 2026 wieder und ist keine Rechtsberatung.