Die EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR), Verordnung (EU) 2025/40, ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt seit dem 12. August 2026 (Artikel 71).
Viele Unternehmen verbinden die PPWR mit ihren Zielen für 2030 zu Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil und Wiederverwendung. Mehrere wichtige Pflichten gelten jedoch bereits heute: Beschränkungen für Stoffe in Verpackungen, die Konformitätsbewertung, die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung, die Kennzeichnung von Verpackung und Hersteller sowie die Pflicht der Verpackungslieferanten, Compliance-Informationen bereitzustellen.
Zur Unterstützung der Umsetzung hat die Europäische Kommission am 10. Juni 2026 einen offiziellen Leitfaden (C/2026/3084) veröffentlicht und am 3. August 2026 aktualisierte häufig gestellte Fragen (FAQ).
Die Botschaft an Unternehmen ist klar: Bei der PPWR-Compliance geht es nicht mehr nur darum, Verpackungen für künftige Anforderungen umzugestalten. Es geht darum, die Konformität heute nachweisen zu können.
1. Welche PPWR-Anforderungen gelten bereits?
Die PPWR führt ihre Anforderungen schrittweise ein, und nicht jede Pflicht gilt seit August 2026. Hersteller und Marken müssen sich dennoch schon jetzt um Folgendes kümmern.
Beschränkungen für bedenkliche Stoffe
Artikel 5 regelt Stoffe in Verpackungen:
- Schwermetalle: Die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom in Verpackungen oder Verpackungskomponenten darf 100 mg/kg nicht überschreiten (Artikel 5 Absatz 4).
- PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen: Seit dem 12. August 2026 dürfen Lebensmittelkontaktverpackungen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen in einer Konzentration von mindestens 25 ppb für einzelne gezielt analysierte PFAS, 250 ppb für deren Summe oder 50 ppm für PFAS einschließlich polymerer PFAS enthalten (Artikel 5 Absatz 5).
Die Einhaltung beider Grenzwerte ist in der technischen Dokumentation nachzuweisen (Artikel 5 Absatz 6). Der Leitfaden der Kommission ergänzt zwei praktische Punkte. Eine Übergangsfrist für den Abverkauf von Lagerbeständen gibt es nicht, Lebensmittelkontaktverpackungen, die vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, dürfen aber auf dem Markt bleiben. Und Verkaufs- und Umverpackungen mit Lebensmittelkontakt gelten in der Regel mit dem Befüllen als in Verkehr gebracht.
Für Hersteller entsteht damit sofort der Bedarf, die Zusammensetzung ihrer Verpackungen zu kennen und verlässliche Nachweise von Materiallieferanten einzuholen: Stofferklärungen, Laborberichte und bei Lebensmittelkontaktverpackungen die einschlägige Dokumentation zum Lebensmittelkontakt.
Recyclingfähigkeit von Verpackungen
Nach Artikel 6 Absatz 1 müssen alle in Verkehr gebrachten Verpackungen recyclingfähig sein. Der Leitfaden der Kommission bestätigt, dass diese allgemeine Bestimmung mangels eigener Frist ab dem 12. August 2026 gilt.
Die detaillierten Kriterien für recyclinggerechte Gestaltung und die Recyclingfähigkeitsstufen A, B und C folgen später über delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte. Laut Leitfaden müssen Hersteller die Konformitätsbewertung zur Recyclingfähigkeit erst durchführen, wenn die delegierten Rechtsakte nach Artikel 6 Absatz 4 in Kraft getreten sind.
In der Praxis sollten Hersteller Nachweise zu Verpackungsmaterialien und zur heutigen Recyclingfähigkeit vorhalten und sich auf die detaillierten Anforderungen vorbereiten, die ab 2030 geplant sind.
Wiederverwendbare Verpackungen
Artikel 11 legt fest, wann eine Verpackung als wiederverwendbar gilt. Sie muss unter anderem für möglichst viele Umläufe konzipiert und ausgelegt sein, unter Erhalt ihrer Funktion wiederaufbereitet werden können und Teil eines Wiederverwendungssystems sein.
Die Verordnung wendet diese Kriterien auf Verpackungen an, die ab dem 11. Februar 2025 in Verkehr gebracht werden. Wiederverwendbare Verpackungen, die schon vorher auf dem Markt waren, müssen nicht nachträglich in Konformität gebracht, zurückgenommen oder zurückgerufen werden (Artikel 15 Absatz 9). Wie ein Wiederverwendungssystem in der Praxis aussieht, zeigt unser Beitrag über das Mehrwegprojekt REDIPACK.
Praktische Folge: Trennen Sie die Anforderungen, die schon gelten, von denen, die später verpflichtend werden. Die PPWR als eine einzige Frist im Jahr 2030 zu behandeln, ist ein Fehler.
2. Technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung sind schon jetzt Pflicht
Die wichtigste sofortige Änderung betrifft die Konformitätsdokumentation.
Bevor ein Hersteller eine Verpackung in Verkehr bringt, muss er das Konformitätsbewertungsverfahren (Artikel 38) durchführen oder in seinem Auftrag durchführen lassen und die technische Dokumentation erstellen (Artikel 15 Absatz 2). Das Verfahren ist die interne Fertigungskontrolle nach Anhang VII. Eine notifizierte Stelle ist nicht erforderlich; laut Leitfaden der Kommission kann ein Labor oder ein Zertifizierungssystem die Bewertung für den Hersteller übernehmen.
Der Hersteller ist verantwortlich für:
- die Bewertung der Verpackung anhand der für sie geltenden Anforderungen der Artikel 5 bis 12;
- die Erstellung der technischen Dokumentation;
- die Ausstellung einer EU-Konformitätserklärung, sobald die Konformität nachgewiesen ist (Artikel 39);
- die Konformität der Serienfertigung und eine Neubewertung, wenn sich Gestaltung, Merkmale oder die herangezogenen Normen ändern (Artikel 15 Absatz 4).
Was die technische Dokumentation enthält
Anhang VII nennt die Bestandteile, soweit zutreffend, darunter:
- eine allgemeine Beschreibung der Verpackung und ihres Verwendungszwecks;
- Entwurfs- und Fertigungszeichnungen, Materialien und Komponenten;
- die angewandten harmonisierten Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder sonstigen technischen Spezifikationen;
- die Bewertungsmethoden und die Art, wie die Konformität nachgewiesen wird;
- Prüfberichte und belegende Nachweise;
- eine Analyse und Bewertung des Risikos der Nichtkonformität.
Die EU-Konformitätserklärung folgt dem Muster in Anhang VIII. Sie ist laufend zu aktualisieren und in der Sprache oder den Sprachen bereitzustellen, die der Mitgliedstaat verlangt, in dem die Verpackung in Verkehr gebracht wird. Verlangen mehrere EU-Rechtsakte eine Erklärung, kann eine einzige Erklärung für alle ausgestellt werden (Artikel 39 Absätze 2 und 3).
Der Hersteller bewahrt die technische Dokumentation und die Erklärung auf (Artikel 15 Absatz 3):
| Verpackungsart | Aufbewahrungsfrist |
|---|---|
| Einwegverpackung | 5 Jahre ab dem Inverkehrbringen |
| Wiederverwendbare Verpackung | 10 Jahre ab dem Inverkehrbringen |
Die Erklärung ist keine Formalität: Mit ihrer Ausstellung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität der Verpackung (Artikel 39 Absatz 4).
Kennzeichnung und Herstellerangaben
Zwei weitere Pflichten gelten bereits:
- Die Verpackung muss eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifizierung tragen, oder die Angabe liegt dem verpackten Produkt bei (Artikel 15 Absatz 5).
- Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke und Postanschrift des Herstellers sind auf der Verpackung oder über einen QR-Code oder einen anderen Datenträger anzugeben (Artikel 15 Absatz 6).
3. Verpackungslieferanten müssen die nötigen Compliance-Informationen liefern
Ohne verlässliche Informationen ihrer Lieferanten können Hersteller die Konformität nicht nachweisen.
Artikel 16 verpflichtet Lieferanten, dem Hersteller alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die er benötigt, um die Konformität der Verpackung und der Verpackungsmaterialien nachzuweisen, einschließlich der technischen Dokumentation nach Anhang VII, die nach den Artikeln 5 bis 11 erforderlich ist. Sie sind auf Papier oder elektronisch bereitzustellen, in einer für den Hersteller leicht verständlichen Sprache. Bei kontaktempfindlichen Verpackungen, etwa mit Lebensmittelkontakt, gehört die nach dem jeweiligen EU-Recht erforderliche Dokumentation dazu.
Was Sie von Lieferanten anfordern sollten
| Information | Typische Nachweise |
|---|---|
| Verpackungsspezifikationen | Materialzusammensetzung, Komponentenbeschreibungen, Zeichnungen, Gewichte |
| Chemische Konformität | Erklärungen zu beschränkten Stoffen und einschlägige Prüfberichte |
| Lebensmittelkontaktverpackungen | Einschlägige Dokumentation zum Lebensmittelkontakt und PFAS-Nachweise |
| Recyclingfähigkeit | Materialidentifikation und einschlägige Bewertungen |
| Wiederverwendbare Verpackungen | Konstruktionsangaben, Haltbarkeit und Informationen zum Wiederverwendungssystem |
| Dokumentenlenkung | Identität des Lieferanten, Dokumentversionen und betroffene Verpackungsspezifikationen |
Nicht jede Verpackungsart braucht dieselben Nachweise; richten Sie jede Anfrage an den Pflichten aus, die für diese Verpackung gelten.
Wichtig: Eine Lieferantenerklärung allein belegt die PPWR-Konformität nicht automatisch. Der Hersteller muss beurteilen, ob die Nachweise die jeweilige Anforderung tatsächlich stützen. Fehlen Unterlagen, bietet Artikel 16 eine klare Rechtsgrundlage, sie beim Lieferanten anzufordern.
4. Wer ist verantwortlich: der Verpackungslieferant oder der Markeninhaber?
Die PPWR unterscheidet den Hersteller, der für die Konformität der Verpackung verantwortlich ist, vom Erzeuger, der für die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) maßgeblich ist. Das muss nicht dasselbe Unternehmen sein.
Die Herstellerdefinition in Artikel 3 Nummer 13 ist eindeutig: Ein Unternehmen, das eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke entwerfen oder herstellen lässt, ist der Hersteller, auch wenn ein anderes Unternehmen die Verpackung physisch produziert. Das betrifft vor allem Eigenmarken und Händler. Eine Ausnahme gibt es: Ist dieses Unternehmen ein Kleinstunternehmen und sitzt sein Verpackungslieferant im selben Mitgliedstaat, ist der Lieferant der Hersteller. Leitfaden und FAQ der Kommission erläutern diese Regeln näher.
Für Unternehmen mit mehreren Verpackungslieferanten lauten die praktischen Fragen:
- Wer ist nach der PPWR für jede Verpackung der Hersteller?
- Wer führt die Konformitätsbewertung durch?
- Wer stellt die EU-Konformitätserklärung aus?
- Welche Lieferanten müssen belegende Informationen liefern?
- Wer pflegt die Dokumentation, wenn sich Verpackungsspezifikationen ändern?
Diese Fragen zu klären, ist der erste und entscheidende Schritt. Dieselbe Frage stellt sich bei Produkten unter den Regeln zum digitalen Produktpass; siehe wer für den digitalen Produktpass verantwortlich ist.
5. Was als Nächstes kommt: 2028, 2029 und 2030
Die PPWR gilt bereits, doch weitere wichtige Anforderungen folgen.
| Zeitpunkt | Wichtigste Anforderungen |
|---|---|
| 12. August 2026 | Allgemeine Geltung, Konformitätsdokumentation, Kennzeichnung, Lieferanteninformationen, PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontaktverpackungen |
| 12. Februar 2028 | Leerraum in Verkaufsverpackungen auf das notwendige Minimum reduziert (Artikel 24 Absatz 4) |
| Frühestens ab 12. August 2028 | Harmonisierte Kennzeichnung der Materialzusammensetzung (Artikel 12 Absatz 1) |
| Frühestens ab 12. Februar 2029 | Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen, mit weiteren Informationen über einen QR-Code oder anderen Datenträger (Artikel 12 Absatz 2) |
| Ab 2030 | Anforderungen an recyclinggerechte Gestaltung, Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen, Verpackungsminimierung, ein maximales Leerraumverhältnis von 50 % für Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen sowie Wiederverwendungsziele, nach Maßgabe der in der Verordnung festgelegten Bedingungen und Durchführungsrechtsakte |
Mehrere Termine hängen von delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten ab und können sich daher verschieben.
Die PPWR verlangt 2026 nicht, dass jede Verpackung einen QR-Code trägt, und sie schafft keinen allgemeinen digitalen Produktpass für Verpackungen. Digitale Informationen werden dennoch immer wichtiger: für die Identifizierung, Verbraucherinformationen, wiederverwendbare Verpackungen und die Compliance-Dokumentation. Unternehmen sollten ihre Verpackungsdaten vorbereiten, bevor die nächsten Anforderungen greifen.
6. Eine praktische PPWR-Compliance-Checkliste
Für Unternehmen mit vielen Verpackungslieferanten und Produktlinien empfehlen sich sechs konkrete Schritte.
Schritt 1: Verpackungsportfolio erfassen
Legen Sie ein strukturiertes Verzeichnis der Verpackungsarten und -konfigurationen an, mit Materialien, Komponenten, Lieferanten und den Produkten oder SKUs, die jede Konfiguration nutzen.
Schritt 2: Rechtliche Verantwortung klären
Bestimmen Sie für jeden Fall Hersteller, Lieferant, Einführer und EPR-Erzeuger. Legen Sie fest, wer für Konformität und Dokumentation verantwortlich ist.
Schritt 3: Geltende Anforderungen bewerten
Prüfen Sie jede Verpackungskonfiguration anhand der geltenden Anforderungen, zuerst Stoffbeschränkungen, Lebensmittelkontaktverpackungen, Kennzeichnung und Herstellerangaben sowie die Kriterien für wiederverwendbare Verpackungen.
Schritt 4: Lieferantennachweise einholen
Fordern Sie fehlende Spezifikationen, Erklärungen und Prüfinformationen an. Verfolgen Sie, welche Lieferanten geantwortet haben und wo Nachweise noch fehlen.
Schritt 5: Konformitätsdokumentation erstellen und pflegen
Ordnen Sie technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärungen, verknüpfen Sie sie mit den richtigen Verpackungsspezifikationen und Versionen, und wenden Sie die Aufbewahrungsfristen an.
Schritt 6: Auf kommende Anforderungen vorbereiten
Beginnen Sie, Materialzusammensetzung, Verpackungsgewichte und -maße, Rezyklatanteil und Wiederverwendungsdaten zu erfassen, die künftige PPWR-Pflichten erfordern.
Ziel ist nicht, jedes denkbare Dokument zu sammeln, sondern für jede Verpackungskonfiguration und jede geltende Anforderung die richtigen Nachweise zu haben.
7. Wie GoodsTag Unternehmen bei der PPWR-Compliance unterstützt
Für Hersteller und Marken mit Hunderten oder Tausenden von Artikeln ist selten eine einzelne Anforderung die Herausforderung, sondern die Verknüpfung von Verpackungsspezifikationen, Lieferanten, Nachweisen, Produkten und Märkten.
Die Plattform für Verpackungs-Compliance und Kreislaufwirtschaft von GoodsTag hilft Unternehmen:
- Verpackungsspezifikationen und Informationen auf Komponentenebene zu zentralisieren;
- Lieferantenerklärungen, Zertifikate und Prüfergebnisse zu sammeln und zu ordnen;
- Compliance-Dokumentation mit den betroffenen Verpackungskonfigurationen und Produkt-SKUs zu verknüpfen;
- versionierte Datensätze und Nachweise zu führen, wenn sich Verpackungsspezifikationen ändern;
- digitale Verpackungsinformationen zu verwalten und dieselbe Datengrundlage auf Kreislaufprozesse für Verpackungen auszuweiten.
Eine Verpackungsspezifikation, die Hunderte von Produkten nutzen, wird einmal zentral gepflegt, statt dieselben Informationen für jedes Produkt einzeln zu erheben.
GoodsTag unterstützt die Verwaltung von Compliance-Daten und -Dokumentation. Konformitätsbewertung und EU-Konformitätserklärung bleiben in der Verantwortung des rechtlich verantwortlichen Herstellers.
Von der Compliance-Dokumentation zum Kreislaufmanagement für Verpackungen
Dieselbe Datengrundlage unterstützt die kommenden Anforderungen an wiederverwendbare Verpackungen. Mit eindeutiger Identifizierung, Digital Twins und Ereignisverfolgung können Unternehmen Umläufe, Rückläufe, Verluste und die Leistung ihrer Verpackungen überwachen und regulatorische Compliance mit messbarer Kreislaufwirtschaft verbinden.
Fazit: PPWR-Compliance beginnt mit verlässlichen Verpackungsdaten
Mit der Geltung der PPWR ab dem 12. August 2026 ist der Schritt von der regulatorischen Vorbereitung zur operativen Compliance vollzogen.
Vorrangig ist jetzt, zu klären, welche Anforderungen gelten, die verantwortlichen Wirtschaftsakteure zu bestimmen, Lieferantennachweise einzuholen und die nötige Konformitätsdokumentation zu führen. Anforderungen an Recyclingfähigkeit, Kennzeichnung, Rezyklatanteil und Wiederverwendung kommen hinzu. Unternehmen, die ihre Verpackungsdaten heute strukturieren, bewältigen diese Pflichten effizienter, wenn sich der Rahmen weiterentwickelt.
Quellen
- Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR), Artikel 3, 5, 6, 11, 12, 15, 16, 24, 38, 39 und 71, Anhänge VII und VIII
- Bekanntmachung der Kommission C/2026/3084: Leitfaden zur Verordnung (EU) 2025/40, 10. Juni 2026
- Europäische Kommission: FAQ zur Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle, 3. August 2026
- Europäische Kommission: New EU packaging rules start to apply, including restrictions on PFAS in food-contact packaging, 11. August 2026
Letzte regulatorische Prüfung: 14. Oktober 2026. Leitfaden und FAQ der Kommission geben deren Auslegung wieder, ändern die Verordnung aber nicht. Die konkreten Anforderungen hängen von der Verpackungsart, dem Wirtschaftsakteur und den jeweiligen Umsetzungsterminen ab. Dieser Beitrag bietet allgemeine regulatorische Informationen und ersetzt keine verpackungsspezifische rechtliche Prüfung.